Diesmal hat sich das Bundeskartellamt durchgesetzt: Amazon ändert die Regeln seiner Marktplätze und reagiert damit auf Ermittlungen der Behörde. Der größte Onlinehändler der Welt ist nicht das einzige Internetunternehmen, mit dem sich die Wettbewerbshüter angelegt haben. "Wir haben eine klare digitale Agenda", sagte Präsident Andreas Mundt kürzlich: Sein Kartellamt wolle auch im Netz Märkte offen für Konkurrenten halten - und vermeiden, dass Konzerne wie Amazon ihre Marktmacht ausnutzten. Allerdings obsiegt die Behörde längst nicht immer in der digitalen Welt. Und zuweilen stößt sie an die Grenze ihrer Befugnisse.
Facebook Dass das soziale Netzwerk Daten seiner Nutzer auch über Töchter wie Whatsapp oder Instagram sowie auf anderen Webseiten sammelt - und all dieses Wissen zu persönlichen Profilen zusammenfügt, gefällt dem Kartellamt nicht: Facebook missbrauche seine marktbeherrschende Stellung, entschied die Behörde im Februar. Künftig dürfe der Konzern Daten nur noch zusammentragen, wenn der betroffene Nutzer in Deutschland dem explizit zugestimmt habe. Andernfalls drohen Facebook Zwangsgelder von bis zu zehn Millionen Euro - pro Monat. Doch wie das Verfahren ausgeht, ist offen: Das soziale Netzwerk hat Beschwerde eingelegt. Seine Marktmacht werde überschätzt; es verweist etwa auf Konkurrenten wie Snapchat oder Youtube. In nächster Instanz muss das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entscheiden.
Druck vom Kartellamt:Amazon ändert Geschäftsbedingungen mit Händlern
Wer bei Amazon bestellt, bekommt Waren oft von Marktplatz-Händlern. Denen kommt der US-Konzern nun entgegen - doch nun ermittelt die EU-Kommission, ob er die Daten der Händler missbraucht.
Hotel-Suchmaschinen
Hotel-Suchmaschinen Wenn Hotels auf Portalen wie Booking.com auftauchen wollen, dann müssen sie versprechen, dass sie ihre Zimmer auf der eigenen Webseite nicht billiger anbieten. Eine solche Klausel beschränkt aus Sicht des Kartellamts den Wettbewerb: Sie verhindere niedrigere Preise. Doch hat Booking.com bislang erfolgreich für die Regel gekämpft. Mit ihr schütze man sich davor, dass Nutzer dank der Suchmaschine zwar eine günstige Bleibe finden, dann aber doch auf der Hotelwebseite buchen. Das OLG Düsseldorf folgte kürzlich dieser Argumentation; das Kartellamt hat wiederum Rechtsmittel eingelegt. Auch hier ist der Ausgang offen. Fest steht allerdings, dass Portale wie HRS nicht verhindern dürfen, dass Hotels ihre Zimmer auf anderen Suchmaschinen günstiger offerieren. Derlei Klauseln haben die Wettbewerbshüter vor einigen Jahren erfolgreich verbannt.
Vergleichsportale
Vergleichsportale Wer Stromanbieter oder Versicherungen im Netz vergleicht, der soll zuweilen glauben, dass er da die ganze Angebotspalette vor sich hätte. Doch viele Plattformen bildeten "allenfalls die Hälfte der Produkte" ab, kritisierte Mundt kürzlich. Auch suggerierten manche Portale Knappheiten oder Exklusiv-Angebote, "die vielleicht gar keine sind", so Mundt. "Das führt ganz oft zu überhasteten Buchungen." Das Kartellamt hat in einer sogenannten Sektor-Untersuchung nun Erkenntnisse gesammelt und nach eigenem Bekunden "Defizite offengelegt". Doch fällt dies nicht unter die Kartellverfolgung oder die Fusionskontrolle, sondern in den Bereich Verbraucherschutz. Dort kann die Behörde mit ihren Mitteln des Kartellrechts bislang keine Missstände abstellen. Mundt fordert von der Politik hier mehr Befugnisse in der Zukunft.
Nutzerbewertungen
Nutzerbewertungen Kritik am Restaurant, Lob für den Handwerker: Viele Kunden lesen Rezensionen im Netz, bevor sie Kaufentscheidungen fällen. Doch seien Nutzerbewertungen "nicht selten gefälscht oder manipuliert", so Mundt. Daher will das Kartellamt auch diesen Sektor untersuchen. Es will prüfen, wie anfällig Portale für Fälschungen sind - und die Betreiber befragen, wie sie sicherstellen, dass Bewertungen echt sind. Doch werden die Wettbewerbshüter auch hier allenfalls Missstände benennen können.