Rechtskolumne:Wohnen mit Hund

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Es gibt Hunde, denen die Herzen aller Hausbewohner zufliegen. Doch nicht in allen Mehrparteienhäusern haben die Tiere die gleichen Freiheiten. Mancherorts ist für Hunde Leinenpflicht im gesamten Bereich der Wohnanlage vorgeschrieben. (Foto: Stephan Schulz/Mauritius Images)

Es gibt verschiedene Vorschriften für die Haltung von Vierbeinern. Aber nicht alle sind zulässig.

Von Stephanie Schmidt

Der erste Eindruck von der neuen Nachbarin ist positiv. Sie hat kurz nach ihrem Einzug bei allen Bewohnern des Mehrfamilienhauses geklingelt und sich freundlich vorgestellt. Und ihr Mitbewohner ist auch ein echt netter Kerl. Ein Rauhaardackel.

Doch bald stellt sich heraus, dass die Frau mit ihm auch im großen Gemeinschaftsgarten Gassi geht. Hausbewohner entdeckten seine Häufchen auf den Grünflächen und sogar auf dem Kinderspielplatz der Wohnanlage. Müssen die Nachbarn das tolerieren? Bei allem Respekt vor dem guten Benehmen der neu Zugezogenen - nein! Selbstverständlich muss sie die Hinterlassenschaften wegräumen, aber damit nicht genug. In einem solchen Fall muss der Vermieter seine Mieterin auffordern, den Hund so zu erziehen, dass er sein Geschäft außerhalb der Wohnanlage verrichtet.

Funktioniert das nicht, können Richter beschließen, dass Vierbeiner weggegeben werden müssen. Häufiger allerdings gibt es Streit zwischen Nachbarn, weil Hunde kläffen, tagsüber und auch in der Nacht. Nach richterlicher Auffassung ist das in Wohngebieten eine Zumutung: Dort müssten die Tiere so untergebracht werden, dass man ihr Gebell zu den üblichen Ruhezeiten nicht hören kann (Verwaltungsgericht Trier, Az. 7 L 3342/21, und Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Az. 11 ME 148/13).

Ein generelles Verbot von Hunden und Katzen im Mietvertrag ist unzulässig

Pauschal verbieten dürfen Vermieter aber weder die Haltung von Hunden noch von Katzen, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt (Az. III ZR 168/12). Falls ein Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält, dann ist sie unwirksam. Darin darf aber stehen, dass Mieter ihren Vermieter erst mal um Erlaubnis fragen müssen, bevor sie zum Züchter oder ins Tierheim fahren. Abgesehen davon darf man nicht jede Art von Hund in seine Wohnung holen. So untersagen die Landesverordnungen etlicher Bundesländer etwa die Haltung von Kampfhunden wie Pitbull oder Bullterrier.

In einigen Fällen darf der Vermieter sogar eine Extra-Kaution vom Hundehalter verlangen: Ein Vermieter hatte zusätzlich zu der üblichen Kaution in Höhe von drei Nettokaltmieten eine Summe von gut 2000 Euro kassiert, um damit den neuen, hochwertigen Parkettboden abzusichern. Das ging dem Mieter gegen den Strich, er forderte die Extra-Zahlung zurück. Das Amtsgericht Köpenick hielt dagegen, die Zusatzkaution habe die Hundehaltung überhaupt erst ermöglicht ( Az. 7 C 36/22).

Neben dem Mietvertrag kann auch die Hausordnung aufschlussreich sein. Manchmal enthält sie sogenannte Gebrauchsregelungen. "Eine klassische Gebrauchsregelung ist zum Beispiel, dass man den Hund im Bereich der Wohnanlage an der Leine führen muss", sagt Martina Schinke vom Bundesfachverband der Immobilienverwalter (BVI).

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Solche Gebrauchsregelungen gibt es nicht nur in Mietshäusern, sondern auch in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). "Wenn ich mir eine Wohnung kaufe, möchte ich die gleichen Rechte haben wie im eigenen Haus", so beschreibt Schinke die Haltung vieler, die nach einer Eigentumswohnung Ausschau halten. Diese Einstellung hält die Vorsitzende des BVI-Landesverbands West für problematisch. Denn wer sich dementsprechend verhält, könnte bald bei anderen anecken. Während man als Eigentümer eines frei stehenden Einfamilienhauses selbst entscheiden kann, ob der Hund im eingezäunten Garten auch mal Gassi gehen darf, geht das in der WEG nicht. So verpflichtete das Amtsgericht München eine Eigentümerin dazu, ihren Schäferhund davon abzuhalten, dass er sein Geschäft im Gemeinschaftsgarten verrichtet. Außerdem müsse der Hund, dessen Verhalten der Kläger als aggressiv beschrieb, einen Maulkorb tragen. Würden diese Regeln verletzt, sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 000 Euro fällig ( Az. 483 C 33323/12).

Gelegentlich steht in der Gemeinschaftsordnung für die jeweilige WEG eine sogenannte Vereinbarung, die den Eigentümern das Halten von Hund oder Katze verbietet. Eine Regelung, die zulässig ist. Aber im Einzelfall eben doch unwirksam sein kann. Etwa dann, wenn ein Eigentümer einen Blindenhund braucht. Zudem steht eine solche Vereinbarung im Widerspruch zum geltenden Mietrecht.

Jedenfalls gelte das Gebot, andere nicht zu stören, auch dann, wenn keine speziellen Bestimmungen zur Tierhaltung in einem Wohngebäude existieren, sagt Martina Schinke. "Rücksichtnahme auf andere, das ist das Credo", so die Kommunikationstrainerin. "Ich bin selbst Hundehalterin und weiß, dass manche Menschen Angst vor Hunden haben." Daher halte sie es für "verständlich und legitim", wenn eine Regelung eingeführt wird, die zum Beispiel besagt, dass Hunde im Aufzug einen Maulkorb tragen müssen.

Martina Schinke weist aber auch darauf hin, dass es in manchen Mehrparteienhäusern Gebrauchsregelungen gibt, die nicht zulässig sind. So kippte das Amtsgericht Freiburg eine individuelle Vorschrift in einer Wohnanlage. Sie lautete: Tiere dürfen überhaupt nicht im Aufzug befördert werden. Eine Eigentümerin hatte einen betagten Mann, der stets mit seinem Hund im Lift unterwegs war, verklagt und argumentierte, sie sei allergisch gegen Hundehaare. Die Richter wiesen die Klage ab. Weder dem älteren Herrn noch seinem alten Hund sei zuzumuten, die Treppen zu nehmen ( Az. 56 C 2496/12 WEG).

In einer Wohngemeinschaft kann es auch unerwünscht sein, dass Hunde im Treppenhaus herumlaufen. Sie könnten sich ja dort nach kräftigen Regengüssen schütteln, Hausbewohner beschmutzen und schlammige Pfotenabdrücke hinterlassen. Immerhin, da gibt es eine Lösung, die alle zufriedenstellen dürfte. Man könne mit den Hundehaltern sprechen, ob sie gemeinsam in eine Hundeschleuse investieren, schlägt Schinke vor, die sich beruflich auch mit Mediation auf dem Gebiet des Nachbarrechts beschäftigt. Dann kommt der Hund schön sauber und trocken ins Treppenhaus - und der Nachbar, der sich gern geschniegelt zeigt, freut sich, dass sein Anzug keine Spritzer mehr abbekommt.

Die Autorin saß gern auf ihrem Balkon - solange bis neben ihm ein Außenaufzug installiert wurde. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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