Rechtsfrage: Glatteis oder Schnee:Wie oft muss man den Gehweg schippen?

Lesezeit: 3 Min.

Schneit es kräftig, müssen Hausbesitzer mehrmals täglich Schnee schippen. (Foto: imago stock/imago images/Lichtgut)

Im Winter kann ein glatter Gehweg schnell zur Gefahr werden. Eigentümer müssen schippen und streuen. Aber Fußgänger tragen auch Verantwortung.

Von Katharina Wetzel

Endlich Schnee! Während sich die Kinder freuen, beginnt für Hauseigentümer jetzt eine eher anstrengende Zeit des Jahres. Denn bei Schnee, Matsch oder Eisesglätte müssen Eigentümer gemäß ihrer "Verkehrssicherungspflicht" dafür sorgen, dass die Geh- und Radwege vor ihrem Anwesen passierbar bleiben und nicht zur gefährlichen Rutschbahn für Passanten werden.

"Die Verkehrsflächen, die zum Grundstück gehören, sind bei Schnee freizuräumen, sodass für Bewohner und Passanten keine Gefahren ausgehen und sich niemand verletzt", sagt Rechtsanwalt Michael Nack vom Verbraucherschutzverband "Wohnen im Eigentum". Hausbesitzer sind dazu verpflichtet, die auf sie entfallenden Flächen und Gehwege der öffentlichen Straßen zu reinigen und in sicherem Zustand zu erhalten. "Grünflächen sind davon ausgenommen", sagt Nack.

Die Satzungen der Städte und Gemeinden geben darüber Auskunft, wann, wo und wie zu räumen ist - und wo die Straßenreinigung übernimmt. Von Ort zu Ort variieren die Regeln leicht. Die Kernzeiten sind jedoch überall ähnlich. Bei Schneefall sind die Wege an Werktagen schon in den frühen Morgenstunden bis spätestens sieben Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis acht oder neun Uhr freizuräumen und zu streuen. Bis 20 Uhr müssen Hausbesitzer die Wege so oft schippen, streuen oder säubern oder fegen, wie es eben nötig ist, damit dauerhaft eine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.

Wichtig ist, dass auch zwei Fußgänger mit Kinder­wagen oder Einkaufs­taschen aneinander vorbeigehen können. In den Satzungen ist daher sogar geregelt, in welcher Breite die Bürger­steige zu räumen sind. Üblich sind - je nach Kommune - ein bis 1,50 Meter. Bei Privatwegen wie dem Zugang zur Haustür reicht es, wenn dieser etwa einen halben Meter breit freigeräumt wird. Bei starkem Schneefall müssen Hausbesitzer also mehrmals am Tag Schnee schippen.

Um Schnee-, Reif- und Eisglätte abzustumpfen, wird als Mittel beispielsweise Streusplitt oder grober Sand empfohlen. Streusplitt hat den Vorteil, dass er wiederholt eingesetzt werden kann. Ätzende Stoffe, wie zum Beispiel Streusalz, sind jedoch nicht zulässig, um Eis zu lösen. In vielen Kommunen ist Streusalz aus Umweltgründen untersagt.

Auch der Schnee, der von Gesimsen, Balkonen oder Dächern auf die Gehbahnen herabfällt oder herabgeworfen wird, ist unverzüglich zu räumen, zudem sind die Straßenrinnen frei zu machen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Pflichten nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt, dem kann eine Geldbuße drohen. Dies gilt auch, wenn die Flächen mit verbotenen Mitteln gereinigt wurden. Kümmern sich die Streu- und Räumpflichtigen nicht rechtzeitig um den Winterdienst und es verletzen sich deswegen Personen, können diese gegebenenfalls Schadenersatz oder Schmerzensgeld von ihnen fordern.

Auch ein Eiszapfen kann zur Bedrohung werden. (Foto: imago classic/imago/Loop Images)

Für Eigentümer von Mietshäusern oder Wohneigentümergemeinschaften ist es daher ratsam, den Winterdienst an ein professionelles Dienstleistungsunternehmen zu vergeben. Dabei ist der konkrete Umfang im Dienstleistungsverzeichnis festzuhalten. Hauseigentümer sollten zudem stichprobenartig überprüfen, ob ordentlich geräumt und gestreut wird. Der verantwortliche Eigentümer kann sich damit von seinen Pflichten "exkulpieren", das heißt befreien, wenn er das Reinigungsunternehmen sorgfaltsgemäß ausgewählt und überwacht hat. "Bei einem Unfall ist dann das beauftragte Unternehmen haftbar, wenn es seine Dienstpflicht verletzt hat", sagt Nack.

Vermieter können auch Mieter zum Winter­dienst verpflichten, wenn dies im Mietvertrag entsprechend geregelt ist. Kommt es zu Glätteunfällen, weil die Mieter nicht recht­zeitig geräumt haben, sind sie dafür auch verantwortlich. Die Stiftung Warentest rät Mietern daher dazu, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, sofern sie diese nicht schon haben.

Aber Fußgänger sind auch für sich selbst verantwortlich, wie sich aus der neueren Rechtsprechung ergibt. Passanten, die erkennen können, dass Abschnitte eines Gehwegs nicht geräumt sind, müssen besonders vorsichtig und aufmerksam gehen. Wer dennoch fällt, könnte eine Mitschuld zugerechnet bekommen, weil er nicht vorsichtig genug war.

Doch was ist, wenn trotz aller Vorsicht ein Unfall passiert und ein Bewohner oder Passant gerade auf einer kleinen, nicht erkennbaren Stelle ausrutscht, die noch vereist war, und daraufhin Schadenersatz verlangt? "Entscheidend ist, ob der Unfall durch notwendige und zumutbare Maßnahmen hätte verhindert werden können", sagt Nack.

Eigentümer sollten daher auch die Risiken ihres Gebäudes gut kennen. Bei Tauwetter kann sich etwa in bestimmten Gegenden Deutschlands auch ein Eiszapfen vom Dach lösen. "Wer diesen schon tropfen sieht und nicht reagiert, handelt fahrlässig", sagt Nack.

Kracht der Eiszapfen auf ein parkendes Auto, meldet der Halter des Fahrzeugs dies üblicherweise seiner Kasko-Versicherung. Die Versicherung kann den entstandenen Schaden jedoch bei den Verantwortlichen einfordern.

Allerdings müssen sich Passanten auch hier den Witterungsverhältnissen entsprechend umsichtig verhalten. Eigentümer könnten beispielsweise nicht stündlich den Schneeabgang vom Dach kontrollieren, sagt Nack. Hier hilft Fußgängern dann auch mal ein fragender Blick nach oben.

Die Autorin hatte bisher immer Glück mit dem Hausmeister. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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