Frankfurt am Main:Terrorverdächtiger bleibt in Abschiebehaft

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Der terrorverdächtige Tunesier Haikel S. bleibt in Abschiebehaft. Das Frankfurter Landgericht hat seine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen, wie ein Sprecher des Landgerichts am Freitag in Frankfurt mitteilte. Die Abschiebehaft sei zulässig, über die Rechtmäßigkeit der Abschiebung nach dem Gefährderparagrafen 58a müsse das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden. Die Sicherungshaft diene der Überbrückung der Zeit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Anwältin von Haikel S. prüft, ob sie gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegt.

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Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Der terrorverdächtige Tunesier Haikel S. bleibt in Abschiebehaft. Das Frankfurter Landgericht hat seine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen, wie ein Sprecher des Landgerichts am Freitag in Frankfurt mitteilte. Die Abschiebehaft sei zulässig, über die Rechtmäßigkeit der Abschiebung nach dem Gefährderparagrafen 58a müsse das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden. Die Sicherungshaft diene der Überbrückung der Zeit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Anwältin von Haikel S. prüft, ob sie gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegt.

Der sogenannte Gefährderparagrafen 58a im Aufenthaltsgesetz erlaubt die Abschiebung zur Abwehr einer terroristischen Gefahr. Das Amtsgericht Frankfurt hatte Abschiebehaft bis zum 23. Oktober angeordnet und damit einem Antrag der Ausländerbehörde entsprochen. Diese hatte den Antrag gestellt, nachdem der Bundesgerichtshof zuvor den Haftbefehl gegen Haikel S. aufgehoben hatte. Damit wurde er rund ein halbes Jahr nach seiner Festnahme aus der U-Haft entlassen. Auf freien Fuß kam der 36-Jährige aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts aber nicht. Er sitzt nach wie vor in der Justizvollzugsanstalt I, aber nicht mehr als U-Häftling, sondern als Abschiebehäftling.

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