Karlsruhe:Beschränkungen: Karlsruhe verlangt Jungen und Alten Opfer ab

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Ein Schild mit dem Schriftzug „Bundesverfassungsgericht“. (Foto: Uli Deck/dpa/Archivbild)

Bund und Länder dürfen in der Corona-Krise die Freiheiten junger und gesunder Menschen beschränken, um anderen mit größeren Risiken mehr Teilhabe zu...

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Karlsruhe (dpa) - Bund und Länder dürfen in der Corona-Krise die Freiheiten junger und gesunder Menschen beschränken, um anderen mit größeren Risiken mehr Teilhabe zu ermöglichen. Umgekehrt sind sie aber nicht verpflichtet, zum Schutz der Risikogruppen auf jegliche Lockerungen zu verzichten. Das hat das Bundesverfassungsgericht nach Klagen eines jüngeren und eines älteren Mannes entschieden, wie am Donnerstag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. (Az. 1 BvR 1027/20 u.a.)

Der eine Kläger, der demnächst 65 Jahre alt wird, hatte Bund und Länder im Eilverfahren verpflichten wollen, sämtliche Lockerungen zurückzunehmen. Der jüngere Mann war der Auffassung, dass die Corona-Maßnahmen in Bayern für alle unter 60 generell unverhältnismäßig seien. Die Richter wiesen beide Verfassungsbeschwerden als unzulässig ab.

Der ältere Kläger ist der Ansicht, dass es für Lockerungen zu früh sei. Als Angehöriger der Risikogruppe sei er in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bedroht. Er wollte unter anderem erreichen, dass die Grundschulen vorerst zubleiben müssen.

Der jüngere Kläger meint, dass das neuartige Coronavirus für seine Generation nicht gefährlicher sei als die jährliche Grippe. Zum Schutz der Risikogruppen dürfe nicht die Freiheit der Jüngeren beschränkt werden. Stattdessen müsse der Staat allein den besonders gefährdeten Personengruppen „Quarantänemaßnahmen“ auferlegen.

Die Verfassungsrichter erteilten beiden Positionen eine Absage. Der Staat habe zwar die Pflicht, „sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen“, entschieden sie bereits am Mittwoch. Wenn er soziale Kontakte unter bestimmten Bedingungen zulasse, verletze er diese Pflicht aber nicht. Die Politiker könnten auch die gesellschaftliche Akzeptanz der Maßnahmen berücksichtigen und sich „für ein behutsames oder auch wechselndes Vorgehen im Sinne langfristig wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes entscheiden“.

Dem jüngeren Kläger antworten die Richter, dass der Staat auch Gesunden Beschränkungen abverlangen darf - „wenn gerade hierdurch den stärker gefährdeten Menschen ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann und sie sich nicht über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssen“. Dafür ließen die Grundrechte Spielraum.

In dem Beschluss heißt es aber auch: „Dieser Spielraum kann mit der Zeit geringer werden.“ - zum Beispiel wenn Grundrechte besonders schwer belastet werden oder es neue Erkenntnisse über alternative Eindämmungsmöglichkeiten gibt. Die Richter pochen daher darauf, dass Maßnahmen immer befristet sind und sobald möglich gelockert werden.

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