Recht:Hepatitis als Berufskrankheit bei Krankenschwester

Darmstadt (tmn/dpa) - Krankenpfleger kommen in ihrem Beruf in der Regel häufig in Kontakt mit Blut. Daher besteht für sie eine erhöhte Gefahr einer Hepatitisinfektion. Dennoch wird sie nicht immer als Berufskrankheit anerkannt.

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Darmstadt (tmn/dpa) - Krankenpfleger kommen in ihrem Beruf in der Regel häufig in Kontakt mit Blut. Daher besteht für sie eine erhöhte Gefahr einer Hepatitisinfektion. Dennoch wird sie nicht immer als Berufskrankheit anerkannt.

Kommt es bei Krankenpflegern zu einer Ansteckung mit Hepatitis, ist sie als Berufskrankheit anzuerkennen, entschied das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 3 U 132/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Betroffenen steht dann eine Entschädigung zu.

Der Fall: Die Krankenschwester war von 1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst beschäftigt. Dort war sie für die intravenöse Blutabnahme zuständig. Im Jahre 2004 stellten die Ärzte bei ihr eine Hepatitis-Virus-Infektion fest. Sie beantragte als ehemalige Krankenschwester die Anerkennung als Berufskrankheit. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Nach Studien gebe es bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst kein erhöhtes Risiko einer Hepatitisinfektion.

Das Urteil: Ihre Klage war erfolgreich. Die Berufsgenossenschaft musste die Infektion als Berufskrankheit anerkennen und die ehemalige Krankenschwester entschädigen. Wer im Blutspende-Dienst eingesetzt werde, sei regelmäßig einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Es sei wahrscheinlich, dass sich die Krankenschwester während ihrer Tätigkeit bei der Blutabnahme infiziert habe. Regelmäßig komme es zu Stichverletzungen. Das Infektionsrisiko betrage rund drei Prozent. Ein erhöhtes Infektionsrisiko im privaten Lebensbereich habe nicht festgestellt werden können.

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