Eine im Jahr 2018 verstorbene Münchnerin würde sich wohl im Grabe umdrehen, wüsste sie, dass ihr letzter Wille zur ewigen Ruhe nun in einem Streit vor Gericht endete. Die Frau hatte nämlich testamentarisch ihrer Nichte Geld für die Grabpflege hinterlassen. Und als 2021 auch die Nichte starb, sollten deren Erbinnen jetzt die Blumen pflanzen und gießen. Dachte zumindest der Sohn der Münchnerin. Doch da hatte er sich geschnitten.
Die Münchnerin hatte wohl zu Lebzeiten gut vorgesorgt und ihre Angelegenheiten auch über ihren Tod hinaus geregelt. Sie wollte im Familiengrab auf einem Friedhof in Schrobenhausen beigesetzt werden, im Kreise ihrer Lieben. Bereits im Jahr 2015 hatte sie dazu ein Testament aufgesetzt und ihrer Nichte 8000 Euro vermacht, mit dem Zusatz "für die Grabpflege". Das Grabnutzungsrecht für die letzte Ruhestätte läuft bis März 2030.
Die Nichte kümmerte sich also um die Anpflanzungen, die Pflege der Gewächse und ums regelmäßige Gießen derselbigen. Jedoch verschied die Nichte drei Jahre später. Und der Sohn der Münchnerin verlangte daraufhin von den Erbinnen der Nichte, die Grabpflege weiterzuführen. Laut Testament sei das vererbte Geld als ein "Vermächtnis mit Auflage" anzusehen, meinte er. Und dieses Vermächtnis sei nun eben auf die Erbinnen übergegangen, und es sei laut letztem Willen auch nicht auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Kostenvolumen begrenzt gewesen.
Die Erbinnen waren durchaus bereit, gärtnerische Pflichten zu übernehmen, allerdings nur noch bis zum Sommer 2026. Sie argumentierten, die Münchnerin hätte sich ja ausdrücklich gewünscht, dass ihre Nichte die Pflege übernimmt. Dafür hätte sie ihr auch das Geld hinterlassen. Einen vom Sohn geforderten Grabpflegevertrag lehnten sie ab.
Zurecht, wie das Münchner Amtsgericht nun entschied. Der Sohn sei zur zwangsweisen Durchsetzung der Grabpflege nicht berechtigt. Denn die im Testament gewünschte Pflege des Grabs sei nach dem Tod der Nichte nicht auf ihre Erbinnen übergegangen. "Die Grabpflege entspringt einer sittlichen Verpflichtung der Hinterbliebenen", erklärte die Richterin. Die Münchnerin habe ausdrücklich ihre Nichte als Grabpflegerin bestellt, zumal auch die Eltern der Nichte dort in Schrobenhausen bestattet seien und sie damit einen besonderen Bezug zu dem Familiengrab habe.
Außerdem, so befand das Gericht, hätte die Münchnerin die Erben ihrer Nichte weder gekannt noch wusste sie zu Lebzeiten, dass diese als Erben ihrer Nichte eingesetzt werden würden. In welcher Art und Weise diese Erbinnen ihrer Verpflichtung zur Grabpflege nachkommen würden, konnte die Münchnerin nicht wissen. Und gerade das, so erklärt Amtsgerichtssprecher Martin Swoboda, "entsprach nicht dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin". Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob Berufung eingelegt wird, oder die Hinterbliebenen nun in puncto Grabpflege ihre Ruhe finden, bleibt abzuwarten.