Düsseldorf:Verbreitungsverbot: Pornoportale scheitern mit Beschwerde

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Auf einem Computerbildschirm wird das Pornoportal „xHamster“ angezeigt. (Foto: Annette Riedl/dpa/Archivbild)

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat Beschwerden von zwei Porno-Portalen aus Zypern gegen ein Verbot der Verbreitung pornografischer Internetangebote...

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Düsseldorf (dpa) - Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat Beschwerden von zwei Porno-Portalen aus Zypern gegen ein Verbot der Verbreitung pornografischer Internetangebote in Deutschland abgewiesen. Damit bestätigte das Gericht laut einer Mitteilung vom Donnerstag in zweiter und letzter Instanz Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.

Dieses hatte der Landesanstalt für Medien NRW Recht gegeben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gegenüber den zypriotischen Gesellschaften insgesamt drei Internetangebote beanstandet hatte. Die Medienaufseher untersagten deren weitere Verbreitung in Deutschland, solange die pornografischen Inhalte nicht entfernt würden oder sichergestellt werde, dass nur Erwachsene Zugang zu diesen erhielten.

Die Macher unter anderem des Portals xHamster und anderer großer Pornoportale, die ihren Sitz meist in Zypern haben, weigern sich seit Jahren, ihren Angeboten einen wirksamen Jugendschutz vorzuschalten. Die Medienaufseher wollen die Pornoanbieter dazu verpflichten, ihren Angeboten eine wirksame Altersverifikation vorzuschalten.

Als Begründung der Entscheidung führte das OVG an, es gebe keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei der Aufsicht über Telemedien-Angebote die inhaltliche Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dem Jugendschutz allein der länderübergreifenden Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zugewiesen sei. Denn die KJM diene formal als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.

Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes könnten die Anbieter dem Verbot auch nicht das sogenannte Herkunftslandprinzip entgegenhalten, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten. Die OVG-Beschlüsse sind unanfechtbar.

„Wir erwarten, dass die betroffenen Anbieter diese gerichtliche Entscheidung nun umgehend umsetzen“, sagte Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW. Er erhofft sich demnach auch eine Signalwirkung an vergleichbare Angebote, „die in nicht allzu ferner Zukunft auch von uns hören dürften“.

© dpa-infocom, dpa:220908-99-680325/6

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