Arbeit:Urteil: Unfallversicherung greift bei familiärer Hilfe nicht

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Erfurt/Berlin (dpa/tmn)- Wer einem nahen Familienangehörigen auf dessen Baustelle hilft und sich dabei verletzt, steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In solchen Fällen kann man sich nicht auf einen Arbeitsunfall berufen. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein unter Verweis auf eine Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts (AZ: L 1 U 342/19) mit.

Dies wäre nur möglich, wenn das Familienmitglied als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter tätig ist - was Hilfen aus familiärer Gefälligkeit den Angaben zufolge ausschließt.

Hilfe bei Gerüstabbau für den Bruder

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger seinem Bruder beim Gerüstabbau auf dessen Wohngrundstück geholfen und sich dabei erheblich am Fuß verletzt. Die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung hätten nicht vorgelegen, urteilte das Gericht.

Zwar habe der Kläger eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet, diese sei aber aus der "Sonderbeziehung zum Bauherrn" erfolgt.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger zur Hilfe beim Gerüstabbau entscheidend durch das nahe Verwandtschaftsverhältnis motiviert war. Es habe ein intaktes Verwandtschaftsverhältnis bestanden, das wechselseitige Hilfe einschloss.

© dpa-infocom, dpa:211221-99-468819/2

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: