München:Gericht: Gottesdienste mit Besuchern bleiben verboten

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Auf einer Richterbank im Landgericht liegt ein Richterhammer aus Holz. (Foto: Uli Deck/dpa/Symbolbild)

In der Corona-Pandemie ist zur Verhinderung von weiteren Ansteckungen auch ein Verbot von Gottesdiensten mit Besuchern erlaubt. Dies entschied am Donnerstag der...

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München (dpa/lby) - In der Corona-Pandemie ist zur Verhinderung von weiteren Ansteckungen auch ein Verbot von Gottesdiensten mit Besuchern erlaubt. Dies entschied am Donnerstag der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) und wies damit den Eilantrag eines Münchner Anwalts ab. Das Gericht machte dabei allerdings klar, dass bei religiösen Zusammenkünften letztlich auch zu prüfen sei, „ob im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann“. Gegen den Beschluss (Az.: 20 NE 20.704) sind keine Rechtsmittel möglich.

In der vergangenen Woche hatte der Anwalt gegen das sogenannte Gottesdienstverbot geklagt, weil er als Katholik das Osterfest auch in Corona-Zeiten mit einem Gottesdienst feiern wollte. Er begründet dies damit, dass das Verbot ihn in seiner Religionsfreiheit verletze.

Das Gericht folgte der Argumentation nicht. Der 20. Senat habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, „weil der Antragsteller derzeit bereits aus tatsächlichen Gründen nicht die Möglichkeit besitzt, an einem Gottesdienst seiner Glaubensgemeinschaft teilzunehmen“, teilte das Gericht mit.

Weiter: Das Erzbistum München und Freising, in dessen Gebiet sich der Antragsteller aufhalte, habe in der Corona-Krise unabhängig von der nun gerichtlich angegriffenen Verbotsregelung die Durchführung öffentlicher Gottesdienste bis zum 19. April abgesagt. „Der Antragsteller ist zudem nicht in der Lage zu benennen, in welcher Pfarrei es ihm erreichbar erscheint, nach der von ihm begehrten Außervollzugsetzung der Verordnung am Gottesdienst teilzunehmen.“

Auch der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland, Heinrich Bedford-Strohm, hält wegen der Corona-Pandemie ein Verbot von Gottesdiensten mit Besuchern über Ostern für richtig.

Bundesweit gelten derzeit wegen der Corona-Krise strenge Auflagen für öffentliche Veranstaltungen. Um Ansteckungen zu verhindern sind auch Gottesdienste verboten, außer sie finden ohne Besucher statt und werden etwa im Internet, Radio oder im Fernsehen übertragen.

„Ich bedaure die heutige Entscheidung des VGH sehr“, sagte der Münchner Anwalt am Donnerstag der Deutschen Presse-Agentur. Sein Anliegen sei es gewesen, „zu einem angemessenen, die schwierige Notsituation berücksichtigenden Ausgleich der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Religionsfreiheit zu kommen“. Er hoffe sehr, dass die Diskussion über die Bedeutung der Religion für den alltäglichen Lebensgebrauch in Zeiten der Not weitergeführt werde. Und er wolle sich weiter in die Diskussion einbringen.

In dem der Klage zugrundeliegenden Antrag des Klägers, der der dpa vorliegt, heißt es: „Ostern ist nach katholischem Glauben nicht einfach ein Fest unter anderen, sondern das „Fest der Feste“, „die Feier der Feiern“. Gründonnerstag, Karfreitag und Ostersonntag seien „die Lichtquelle eines jeden Gläubigen für das ganze Jahr“. Zu dieser Zeit auf die liturgischen Feiern verzichten zu müssen, sei eine schwere Belastung und unverhältnismäßig. Die Religionsfreiheit sei wie kaum eine andere auf eine gemeinsame Ausübung durch eine Vielzahl von Menschen angelegt und angewiesen.

Aus Sicht des Anwalts wäre es „seuchenhygienisch vertretbar“, Alternativen zu einem kompletten Gottesdienstverbot zu suchen. Er hatte eine Begrenzung der Teilnehmerzahl, Mindestabstand zwischen den Gottesdienstbesuchern, das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln und einen geregelten Einlass vorgeschlagen - sowie Mundschutz und Handschuhe beim Verteilen der Kommunion.

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