Dass es wohl reichen würde, zeichnete sich seit ein paar Tagen ab. Dass das Ergebnis aber so deutlich ausfallen würde, damit hat längst nicht jeder gerechnet. 18,4 Prozent der Wahlberechtigten in Bayern haben für das Volksbegehren "Artenvielfalt" unterschrieben - das sind 8,4 Prozentpunkte mehr als nötig gewesen wären. Die Initiatoren feiern in München mit Unterstützern, DJ und Hochrechnungen an der Wand. Aber wie geht es jetzt weiter?
Auf ein Volksbegehren kann der Volksentscheid folgen. Zwingend ist das allerdings nicht. In jedem Fall sind einige Zwischenschritte nötig. Zunächst muss die Staatsregierung eine Stellungnahme zu dem erfolgreichen Volksbegehren abgeben. Anschließend muss sich der Landtag mit dem Gesetzentwurf hinter dem Volksbegehren befassen.
Das steht im Gesetzentwurf
Das Volksbegehren besteht aus einem Gesetzentwurf und einer Begründung. Der Entwurf sieht im Wesentlichen vor, mehrere Artikel des Bayerischen Naturschutzgesetzes zu ändern.
Es geht um etliche Punkte, die wichtigsten: 30 Prozent Ökolandbau bis 2030, ein großflächiger Biotopverbund und strenge Vorgaben für Düngung und Pestizideinsatz.
Diese Szenarien sind möglich
- Der Landtag stimmt dem Gesetzentwurf zu. Dann kommt es nicht zum Volksentscheid, sondern eben direkt zu einer Änderung des Naturschutzgesetzes. Die Vorlage wird in diesem Fall unverändert zum Gesetz.
- Die Landtagsabgeordneten stimmen mehrheitlich nicht zu. Es kommt zum Volksentscheid. Alle Wahlberechtigten in Bayern können dann abstimmen. Dabei gibt es die Möglichkeit, dass der Landtag einen eigenen Gesetzesentwurf erarbeitet und diesen als Alternative dem Volk zur Abstimmung vorlegt.
- Möglich ist auch, dass der Landtag die Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens bestreitet. Dann können die Unterzeichner des Volksbegehrens sich an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof wenden. Zur Rechtsgültigkeit ist unter anderem erforderlich, dass sich mindestens zehn Prozent der Menschen eingetragen haben, die auch bei Landtagswahlen stimmberechtigt sind.
Hat der Verfassungsgerichtshof keine Zweifel an der Rechtsgültigkeit, kommt es zum Volksentscheid. Lehnt der Verfassungsgerichtshof den Antrag ab, gibt es keinen Volksentscheid.
Der Verfassungsgerichtshof kann im Übrigen auch schon entscheiden, bevor ein Volksbegehren überhaupt zugelassen wird. Ein Beispiel hierfür ist das Volksbegehren der Grünen zur Beschränkung des Flächenverbrauchs, das im Juli 2018 vom Verfassungsgerichtshof gestoppt wurde. Das Innenministerium hatte den Antrag für das Volksbegehren aus verfassungsrechtlichen Bedenken abgelehnt, der Verfassungsgerichtshof bestätigte das. Schließlich aber hat die Koalitionsregierung aus CSU und Freien Wählern die Kernidee zumindest als Absichtserklärung in ihr Programm aufgenommen.
Das sind die zeitlichen Vorgaben
Das nun vorliegende Ergebnis des Volksbegehrens ist das vorläufige Ergebnis. Das amtliche Endergebnis folgt am 14. März. Danach hat Ministerpräsident Markus Söder (CSU) vier Wochen Zeit für eine Stellungnahme der Staatsregierung. Er teilt dann dem Landtag das Ergebnis mit. Der Landtag wiederum hat eine dreimonatige Frist, sich mit dem Volksbegehren zu befassen. Spätestens drei Monate nach dem entsprechenden Landtagsbeschluss - also im Oktober - findet die Volksabstimmung statt.