Geschützte Fischottern dürfen auch in Ausnahmefällen nicht geschossen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Urteil vom Dienstag festgestellt, dass eine entsprechende staatliche Verordnung vom Mai 2023 unwirksam ist. Gegen die Ausnahmeregelung, die den Abschuss von Fischottern in Ostbayern erleichterte, hatten die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Bund Naturschutz in Bayern (BN) geklagt. (Aktenzeichen: 14 N 23.1502, 14 N 23.1657)
Die Ausnahmeverordnung hätte den Abschuss von bis zu 32 Fischottern ohne Einzelgenehmigung erlaubt, teilte der BN mit. Die Umweltverbände waren überzeugt, dass die Regelung gegen Arten-, Tierschutz-, Jagd- und EU-Recht verstoße und nicht sichergestellt sei, wie das Einhalten der Kontingente kontrolliert werde.
DUH und BN forderten stattdessen wirksame Maßnahmen, "um Teichwirtschaft und biologische Vielfalt zusammenzubringen", heißt es in einer Mitteilung. Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH, sagte, es sei nicht nachgewiesen, dass die Tötungen die Teichwirtschaft vor ernsten Schäden bewahrt hätten. Für Verluste in der Teichwirtschaft gebe es viele Ursachen, die mit der Klimakrise noch zunehmen würden, sagte der BN-Landesgeschäftsführer Peter Rottner.
Die Umweltverbände forderten bereits seit 2019 eine deutlich höhere Grundförderung für Fischteiche. Gegen das Urteil ist laut Gericht keine Revision zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann der Freistaat Bayern innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen, so der Verwaltungsgerichtshof.