Streit um Markenrecht:Ist das nicht wurscht?

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Eine wahrlich regionale Spezialität: Nürnberger Rostbratwürste. (Foto: Bernd Juergens/Imago)

Das Landgericht München beschäftigt sich mit einer interessanten Frage: Dürfen Bratwürste aussehen wie Nürnberger, auch wenn sie nicht aus Nürnberg kommen?

Von Clemens Sarholz

Ein wesentliches Spezifikum von Nürnberger Bratwürsten ist, da ist sich Rainer Heimler sicher, ihre kleine Größe: Sieben bis neun Zentimeter dürfen sie lang sein. Für den Vorsitzenden des Schutzverbands Nürnberger Bratwürste eine so herausragende Eigenschaft, dass er der Meinung ist, dass alle Bratwürstchen dieser Größe in Europa automatisch mit Nürnberg assoziiert werden. Deswegen stört er sich an den "Mini Rostbratwürstchen" der Firma Ostermeier und klagt. Sowohl das "Mini" im Namen als auch der Zusatz "chen" würden dem europäischen Durchschnittsverbraucher eine Nürnberger Herkunft suggerieren, obwohl die Firma aus dem niederbayerischen Geiselhöring kommt.

Das war ein wesentlicher Punkt des Prozesses, der am Dienstag am Münchener Landgericht I geführt wurde. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Produktaufmachung des niederbayerischen Produzenten gegen den geschützten Begriff "Nürnberger Bratwürste" beziehungsweise "Nürnberger Rostbratwürste" verstößt.

Auch das Verpackungsdesign ist dem Kläger ein Dorn im Auge. Ostermeier werbe mit Bildern, die der traditionellen Genussempfehlung von Nürnberger Rostbratwürstchen sehr nahe kommen, heißt es im Prozess. Auf den Bildern sieht man die Würstchen, serviert auf einem Bett aus Sauerkraut, in einem urigen Topf. Genau so, wie viele echte Nürnberger Wursthersteller den Verzehr empfehlen.

Und dann sind da noch die charakteristischen Sprenkel, die sowohl Nürnberger Bratwürste als auch die Geiselhöringer "Mini Rostbratwürstchen" aufweisen und vom Majoran kommen, der verwurstet wird. Ein Argument, das bisher weder der Richterin noch der Firma Ostermeier bekannt war, und das, so sagt es Heimler, "eben auf dem Gang noch aufgekommen ist".

Dies sei jedoch kein Merkmal der Spezifikation, entgegnet die Anwältin der Gegenseite, Christina Koppe-Zagouras. Sie führt zudem aus, dass es in der Bezeichnung des Ostermeier-Produkts keinerlei Bezugnahme zu den Nürnberger Bratwürsten gebe.

Dennoch glaubt Heimler, dass all das zusammengenommen gegen das EU-Gütesiegel "Geschützte geografische Angabe" verstößt, das regionale Spezialitäten schützen soll. Sogar eine Umfrage bei einem Marktforschungsunternehmen haben die Nürnberger in Auftrag gegeben. Ergebnis: 45 Prozent aller Befragten hatten bei den Ostermeier-Würstchen eine Assoziation mit der Region Nürnberg im Kopf.

Das Gericht muss sich nun mit der Frage beschäftigen, ob das ausreicht, um gegen das Markenrecht zu verstoßen und ob es seitens des Unternehmens Ostermeier sogar eine gezielte "Irreführung" gibt, um sich am Ruf der Nürnberger Bratwürste zu bereichern. Ostermeier-Anwältin Koppe-Zagouras hält das Verfahren für "absurd".

Er wolle die Nürnberger Bratwurst retten

Der Kläger betont, dass es keinerlei "persönliche Animositäten" gebe. Ihm gehe es darum, die "Nürnberger Bratwürste zu retten". "So pathetisch das klingt", sagt Heimler. Er werde immer wieder gefragt, ob er mit seinen Klagen und seinen Bemühungen ein "Monopol aufbauen" wolle, woraufhin er sich immer fühle, als würde er etwas Unanständiges tun. Dabei mache er das "zum Schutz derjenigen, die diese Würste legal produzieren".

Ziel sei laut Heimler, dass kein anderer Metzger das Nürnberger Würstchenformat herstellen darf, damit im Supermarkt keine Verwechslungsgefahr bestehe. Echte Nürnberger Bratwürste hätten schließlich strenge Vorgaben bei den Inhaltsstoffen, an die sich Nachahmer nicht halten müssten.

Sollte das Gericht für den Kläger entscheiden, hätte das "reflexartige Auswirkungen auf den gesamten Markt", ist sich Heimler sicher. Damit würde ein Präzedenzfall geschaffen, der dem Würstchenlobbyisten in weiteren Klagen helfen würde. Sollten die Nürnberger gewinnen, ist damit zu rechnen, dass weitere Metzger verklagt werden, die Bratwürste im Nürnberger Format vertreiben. Ein Urteil könnte am 7. Mai fallen.

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