Technik:Technikkäufe aus dem Netz: Vorsichtiges Ausprobieren erlaubt

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Mainz (dpa/tmn) - Die Kamera aus dem Netz war ein Schnäppchen. Ruckzuck ist der Karton mit Hilfe eines Teppichmessers geöffnet - ein Fehler. Denn das Kameragehäuse ist zerkratzt, und so richtig gefällt der Apparat nun doch nicht. Bei der Rücksendung droht Wertersatz.

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Mainz (dpa/tmn) - Die Kamera aus dem Netz war ein Schnäppchen. Ruckzuck ist der Karton mit Hilfe eines Teppichmessers geöffnet - ein Fehler. Denn das Kameragehäuse ist zerkratzt, und so richtig gefällt der Apparat nun doch nicht. Bei der Rücksendung droht Wertersatz.

Bloß nichts zerreißen, bloß nichts schmutzig machen: Beim Anprobieren von im Internet bestellter Kleidung sind viele Verbraucher besonders achtsam. Die gleiche Vorsicht sollten Kunden auch beim Ausprobieren technischer Geräte walten lassen. Denn wer Gebrauchsspuren wie Kratzer hinterlässt und dann feststellt, dass er das Produkt gar nicht behalten möchte, hat schlechte Karten: In diesem Fall kann der Verkäufer Wertersatz fordern, erklärt Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Das bedeutet, dass der Verkäufer dem Kunden als Ausgleich für die Wertminderung weniger Geld zurück überweist. Das ist auch möglich, wenn Zubehör, CDs oder Bedienungsanleitungen fehlen, sagt der Rechtsreferent.

Kunden sollten bei Versandhändlern bestellte Produkte genau so testen können wie im Geschäft. „Verbraucher haben die Möglichkeit, eine Funktionsprüfung durchzuführen“, erklärt Gollner. Das Widerrufsrecht erlösche allerdings, wenn die Nutzung eines Geräts über das Testen hinausgeht.

Welche Nutzung noch im Rahmen einer Funktionsprüfung liegt und welche nicht, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Wer von einem Gerät eine bestimmte Funktion erwarte, könne diese grundsätzlich testen, ohne Wertersatz zu risieren. Bei einem Smartphone darf man also die SIM-Karte einlegen, wenn sich bestimmte Anwendungen ohne Karte nicht testen lassen. Der Kunde muss im Zweifelsfall aber erklären können, welche Funktionen er warum testen wollte. „Funktionsprüfung heißt nicht, dass ich das Smartphone mit auf die Party nehme“, erklärt Gollner.

Einen Blu-ray-Player beispielsweise müsse man in den meisten Fällen nicht ausprobieren. Nur wenn ein Kunde eine ganz bestimmte Funktion des Gerätes testen möchte, sei es ratsam, das Gerät an einen Fernseher anzuschließen. Auch einen Computer dürfe man durchaus zurückgeben, wenn man eine benötigte Software installiert hat und feststellt, dass diese nicht zufriedenstellend läuft.

Generell kein Rückgaberecht besitzen Käufer individuell angefertigter Produkte. Für aus Standardkomponenten zusammengebaute Geräte wie Computer gilt das aber wiederum nicht. Denn der Hersteller kann die auf Wunsch eingebauten Teile leicht wieder ausbauen und anderweitig verkaufen.

Auch Retouren ohne Originalverpackung müsse ein Verkäufer zulassen. Der Kunde ist allerdings verpflichtet, die Ware sachgemäß verpackt zu verschicken. Und das funkioniert dem Experten zufolge eben in der Regel am sichersten in der Originalverpackung.

Ein Onlinekauf kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen werden. Dabei zählt nicht der Eingang der Sendung beim Verkäufer. Man muss nur beweisen, die Sendung innerhalb der Frist abgeschickt zu haben. Das geht zum Beispiel mit einem Versandbeleg. Kommentarlos darf man Waren seit Mitte Juni allerdings nicht mehr zurückschicken. Man muss den Widerruf des Onlinekaufs nun eindeutig erklären. In der Praxis genügt es, der Rücksendung ein Widerrufsschreiben oder -formular beizulegen. Das hat man entweder schon mit der Ware geschickt bekommen oder findet es auf den Internetseiten des Händlers.

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