Technik:Anschlussinhaber haftet nicht automatisch bei Missbrauch durch Dritte

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Koblenz (dpa/tmn) - Werden über den eigenen Netzanschluss illegal geschützte Inhalte verbreitet, haftet dafür in der Regel der Anschlussinhaber. Es gibt aber Wege, sich davor zu schützen, für die Taten anderer geradestehen zu müssen.

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Koblenz (dpa/tmn) - Werden über den eigenen Netzanschluss illegal geschützte Inhalte verbreitet, haftet dafür in der Regel der Anschlussinhaber. Es gibt aber Wege, sich davor zu schützen, für die Taten anderer geradestehen zu müssen.

Werden von einem Internetanschluss aus illegale Handlungen begangen, haftet dafür in der Regel der Anschlussinhaber. Denn bei der illegalen Nutzung von Internettauschbörsen oder dem kostenlosen Download urheberrechtlich geschützter Inhalte, lässt sich die IP-Adresse eines Netzanschlusses recht leicht ermitteln. Dann drohen Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Ob und in welchem Umfang ein Anschlussinhaber aber haften muss, hängt davon ab, wie er sich gegen Angriffe von außen geschützt hat.

Kann nämlich nachgewiesen werden, dass die Tat nicht mit dem eigenen Computer begangen wurde, etwa weil dieser zum Tatzeitpunkt an einem anderen Ort oder ausgeschaltet in einem verschlossenen Raum war, ist der Anschlussinhaber nach Angaben der Rechtsanwaltskammer Koblenz entlastet. Das gilt auch für Urlaubsabwesenheiten und wenn ein vorhandenes Drahtlosnetzwerk gegen unberechtigten Zugriff geschützt war. Zum Schutz des WLAN vor unerwünschten Mitsurfern reicht es schon aus, das Netzwerk zu verschlüsseln und mit einem Code zu sichern. Experten raten dazu, mindestens die WPA-Technik zu nutzen und nicht das veraltete WEP-Protokoll. Maßgeblich ist aber, welcher Schutz zum Kaufzeitpunkt des Routers aktuell war. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 128/08) gibt es keine Verpflichtung, den Schutz des Routers regelmäßig zu aktualisieren.

Auch wenn minderjährige Kinder den Internetanschluss ihrer Eltern für illegale Zwecke verwenden, haften die Erwachsenen nicht automatisch. Ein mündlich ausgesprochenes Verbot reiche den Angaben nach aus, wenn dieses vom Kind anerkannt wurde und die Eltern auf dessen Einhaltung achten. Allerdings müssen Eltern dem Alter des Kindes entsprechende Regeln aufstellen und für eine angemessene Kontrolle sorgen (Az.: I ZR 74/12).

Um eine Haftung für irrtümlich begangene Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, sollten Inhaber eines Internetanschlusses sicherstellen, dass ihnen alle Nutzer bekannt sind und dass diese darüber belehrt wurden, illegalen Zugriff zu unterlassen.

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