Münster:Oberverwaltungsgericht stoppt neues RWE-Braunkohlekraftwerk

Münster/Bergheim (dpa/lnw) - Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat Pläne für den Bau eines neuen RWE-Braunkohlekraftwerks in Niederaußem bei Bergheim bereits in der Planungsphase gestoppt. Nach einer Entscheidung des OVG von Donnerstag ist der Bebauungsplan der Stadt Bergheim unwirksam. Das Gericht gab damit klagenden Nachbarn und Grundstücksbesitzern Recht. Die Öffentlichkeit sei bei der Planaufstellung für das Kraftwerk nur unzureichend informiert worden, teilte das Gericht zur Urteilsbegründung mit. Zusätzlich verstoße der Bebauungsplan gegen den übergeordneten Regionalplan, der zudem ebenfalls unwirksam sei.

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Münster/Bergheim (dpa/lnw) - Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat Pläne für den Bau eines neuen RWE-Braunkohlekraftwerks in Niederaußem bei Bergheim bereits in der Planungsphase gestoppt. Nach einer Entscheidung des OVG von Donnerstag ist der Bebauungsplan der Stadt Bergheim unwirksam. Das Gericht gab damit klagenden Nachbarn und Grundstücksbesitzern Recht. Die Öffentlichkeit sei bei der Planaufstellung für das Kraftwerk nur unzureichend informiert worden, teilte das Gericht zur Urteilsbegründung mit. Zusätzlich verstoße der Bebauungsplan gegen den übergeordneten Regionalplan, der zudem ebenfalls unwirksam sei.

Nach Ansicht der obersten NRW-Verwaltungsrichter dürfen Festlegungen zum Klimaschutz im Regionalplan nicht getroffen werden, da das Immissionsschutzrecht und das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Vorrang habe (Az.: 7 D 29/16.NE).

Die RWE Power AG will in Niederaußem bei Bergheim im rheinischen Braunkohlerevier vier von 1965 bis 1971 errichtete Kraftwerksblöcke durch ein modernes und effizienteres Kraftwerk ersetzen. Wegen der Veränderungen auf dem Energiemarkt meldet das Unternehmen jetzt aber selbst Zweifel an, ob das Projekt umgesetzt wird. „Die Realisierungschancen haben wir auch bereits vor der Entscheidung des OVG für sehr gering gehalten“, sagte ein RWE-Sprecher nach dem Urteil der Deutschen Presse-Agentur.

Das OVG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

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