Verbraucher:Trennungsunterhalt: Welche Absprachen riskant sind

Saarbrücken (dpa/tmn) - Akzeptiert ein Unterhaltspflichtiger in einem Vergleich einen sogenannten Änderungsverzicht, geht er unter Umständen ein hohes finanzielles Risiko ein. Denn auch wenn sich seine Einkommensverhältnisse verschlechtern, hat er in der Regel keinen Anspruch auf eine spätere Anpassung des Trennungsunterhalts. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 6 UF 164/14), teilt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mit.

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Saarbrücken (dpa/tmn) - Akzeptiert ein Unterhaltspflichtiger in einem Vergleich einen sogenannten Änderungsverzicht, geht er unter Umständen ein hohes finanzielles Risiko ein. Denn auch wenn sich seine Einkommensverhältnisse verschlechtern, hat er in der Regel keinen Anspruch auf eine spätere Anpassung des Trennungsunterhalts. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 6 UF 164/14), teilt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mit.

Im verhandelten Fall verpflichtete sich ein Mann zwei Jahre nach der Trennung in einem Vergleich dazu, monatlich 2750 Euro Trennungsunterhalt zu leisten. Beide Partner verzichteten dabei ausdrücklich darauf, den Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens zu ändern. Der Mann wurde einige Jahre später vollkommen erwerbsunfähig. Er wollte seine Unterhaltsverpflichtung anpassen lassen.

Keine Chance, entschieden die Richter des Oberlandesgericht Saarbrücken. Sie verpflichteten den Mann dazu, den Unterhalt in vereinbarter Höhe weiterhin bis zur Scheidung zu zahlen. Denn er habe einen ausdrücklichen Änderungsverzicht erklärt. Somit sei eine Anpassung oder Absenkung in diesem Fall ausgeschlossen.

Einen Anspruch darauf hätte der Mann nur, wenn seine Existenz durch die Zahlungen gefährdet sei. So war es im verhandelten Fall nicht - der Mann hatte ein Bar- und Aktien-Vermögen in Höhe von 500 000 Euro. Er musste also weiterhin den vereinbarten Unterhalt zahlen.

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