Verbraucher:Strompreiserhöhung wegen neuer Abgaben begründet Kündigung

Düsseldorf (dpa/tmn) - Immer wenn sich die Vertragsbedingungen ändern, haben Stromkunden ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt auch, wenn Energieversorger eine Preiserhöhung mit gestiegenen oder neu eingeführten Steuern, Abgaben oder Umlagen rechtfertigen.

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Düsseldorf (dpa/tmn) - Immer wenn sich die Vertragsbedingungen ändern, haben Stromkunden ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt auch, wenn Energieversorger eine Preiserhöhung mit gestiegenen oder neu eingeführten Steuern, Abgaben oder Umlagen rechtfertigen.

Manche Stromlieferanten versuchen die Möglichkeit zu Kündigen in ihren Vertragsbedingungen auszuschließen - mit der Begründung, sie seien den Erhöhungen ausgeliefert. Doch solche Klauseln sind unwirksam. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufmerksam und beruft sich auf ein Urteil des Landgerichtes Düsseldorf (Az.: 14d O 4/15). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Grundsätzlich sind Preiserhöhungen legitim, wenn die Kosten steigen“, sagt Jürgen Schröder, Jurist von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Nur müssen die Versorger den Kunden dann eben auch fairerweise ein Kündigungsrecht einräumen.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Thüringen müssen Stromlieferanten ihre Kunden rechtzeitig über Preissteigerungen informieren - mindestens sechs Wochen vorher. Die Kunden können von ihren Kündigungsrecht Gebrauch machen, bis die Preisänderung eintritt.

Wird das Urteil rechtskräftig, können Kunden ihre Rechte geltend machen. Damit sie aber überhaupt einen Anspruch auf Rückzahlung haben, müssen der Jahresabrechnung innerhalb von drei Jahren widersprechen. Die Frist gilt Tag genau - gegen Jahresabrechnungen vom 30. November 2012 müssten sie also schriftlich bis zum 30. November 2015 vorgehen. „Ein Widerspruch lohnt sich besonders gegen Jahresabrechnungen aus den Jahren 2013 und 2014“, sagt Schröder. Damals stiegen die Preise besonders stark. Grund dafür war eine Erhöhung der EEG-Umlage.

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