Verbraucher:Erblasser darf bestimmen: Urteil um Testamentsvollstrecker

Bremen (dpa/tmn) - Laut Gesetz dürfen Notare weder sich selbst, noch ihrer Verwandtschaft oder ihrem Ehepartner einen Vorteil verschaffen. Sie können also nicht ein notarielles Testament beurkunden, in dem sie selbst als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden sind.

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Bremen (dpa/tmn) - Laut Gesetz dürfen Notare weder sich selbst, noch ihrer Verwandtschaft oder ihrem Ehepartner einen Vorteil verschaffen. Sie können also nicht ein notarielles Testament beurkunden, in dem sie selbst als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden sind.

Es ist aber möglich, dass der Erblasser dies in einem handschriftlichen Testament anordnet - außerhalb der notariellen Beurkundung. Das zeigt eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen (Az: 5 W 40/15), über die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)berichtet.

Eine Frau errichtete vor einem Notar ein Testament und ordnete darin eine Testamentsvollstreckung an. Sie vereinbarte, dass sie „die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und diese in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben wird“. Sie übergab dann den verschlossenen Umschlag und das Testament dem Nachlassgericht zur Verwahrung. Nach ihrem Tod wurde dem Notar der Inhalt des handgeschriebenen Schriftstückes bekannt gegeben. Er beantragte die Erteilung des Testamentsvollstrecker-Zeugnisses. Doch das Nachlassgericht wies seinen Antrag zurück.

Zu Unrecht, urteilten die OLG-Richter. Zwar verbiete es das Gesetz, dass der Notar seine Einsetzung zum Testamentsvollstrecker im notariellen Testament beurkundet. Es gebe aber kein Verbot, dass der Erblasser einen Notar, der sein Testament beurkundet hat, zum Testamentsvollstrecker einsetzen kann. Wichtig: Der Notar darf daran nicht unmittelbar mitgewirkt haben - die Anordnung muss also außerhalb der notariellen Beurkundung erfolgen. Da ein handschriftliches Testament jeder auch ohne notarielle Mitwirkung errichten kann, sei dies in diesem Fall unproblematisch.

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