Verbraucher:Eltern dürfen das Sparbuch des Kindes nicht «plündern»

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein neues Kinderzimmer oder neue Kleidung: Eltern wollen das manchmal mit dem Ersparten der Kinder finanzieren. Was viele nicht wissen, an das Sparbuch kommen Mutter und Vater gar nicht heran.

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Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein neues Kinderzimmer oder neue Kleidung: Eltern wollen das manchmal mit dem Ersparten der Kinder finanzieren. Was viele nicht wissen, an das Sparbuch kommen Mutter und Vater gar nicht heran.

Eltern dürfen die Sparbücher ihrer minderjährigen Kinder nicht plündern. Das berichtet die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ (Heft 17/2015) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Das gilt auch, wenn mit dem Geld beispielsweise Bekleidung oder Einrichtungsgegenstände für das Kind gekauft werden. (Az.: 5 UF 53/15).

Das OLG verpflichtete mit seinem Spruch eine Mutter, ihrem siebenjährigen Kind knapp 2400 Euro als Schadenersatz zurückzuzahlen. Die Großeltern des Kindes hatten auf dessen Namen ein Sparbuch eingerichtet und 1000 Euro eingezahlt. Weitere 1350 Euro hatte der leibliche Vater des Kindes auf das Sparbuch überweisen lassen. Die damals allein sorgeberechtigte Mutter hatte das Geld allerdings abgehoben. Nach ihren Angaben kaufte sie davon ein Kinderbett, Bekleidung und weitere Ausstattungsgegenstände für das Kind.

Solche Kosten müsse die Mutter aber aus eigenen Mitteln tragen, befanden die Richter. Das Geld des Kindes sei nicht dazu da, um die Unterhaltungsleistungen der Eltern zu finanzieren. Das OLG ließ dabei offen, ob die Mutter das Geld tatsächlich so verwendet hatte. Denn selbst in diesem Fall ändere dies nicht an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens.

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