Berlin (dpa/tmn) - In der Ferienzeit sorgt der ein oder andere Stau schon mal dafür, dass der Weg mit dem Wohnmobil länger dauert als geplant. Aber aus welchem Grund auch immer: Wer zu müde zum Weiterfahren wird, darf auch auf einem normalen für ein Wohnmobil erlaubten Parkplatz einmalig übernachten.
Das ist laut Auto Club Europa (ACE) zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ausnahmsweise erlaubt. Das gilt auch für Wohnanhänger und dürfe von Kommunen auch nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden.
Aber Vorsicht: Diese Übernachtung im Fahrzeug ist eine Ausnahmesituation für die Verkehrssicherheit. Jegliches Campingverhalten wie etwa ein Ausfahren einer Markise, das Aufbauen von Stühlen und Tischen ist tabu. Auch ist der Parkplatz sofort zu verlassen, sobald man wieder verkehrstüchtig ist.
Wer sich nicht an die Auflagen hält, muss tief in die Tasche greifen
Ansonsten kann das Verhalten als verbotenes Campen außerhalb ausgewiesener Campingeinrichtungen ausgelegt werden. Die Regelungen dazu sind nicht bundeseinheitlich. Aber etwa in Bayern kann das Strafen in Höhe von bis zu 2500 Euro nach sich ziehen.
Wiegen Wohnmobile weniger als 7,5 Tonnen dürfen sie laut ACE grundsätzlich am Straßenrand oder auf Parkplätzen parken. Es sei denn, es ist untersagt - etwa mit einem Parkplatzschild und Zusatzzeichen Pkw. Auch darf eine Durchfahrt durch die Straße nicht behindert werden. Eine Mindestbreite von 3,05 Meter muss hier frei bleiben. Und es muss in etwaige Parkflächenmarkierungen passen.
Auch zur gegenüberliegenden Grundstückseinfahrt muss mindestens 3,50 Meter Abstand bleiben. Ist Parken auf dem Gehweg bei entsprechender Beschilderung erlaubt, dürfen das nur Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen.
© dpa-infocom, dpa:230601-99-905426/2