Karlsruhe:„Spiegel“ wendet Abdruck eines „Nachtrags“ mit Eilantrag ab

Karlsruhe (dpa) - Das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" hat sich in einer jahrelangen juristischen Auseinandersetzung um einen Artikel über die Krise der HSH Nordbank erfolgreich Luft verschafft. Das Bundesverfassungsgericht gab einem Eilantrag des Verlags statt, wie am Dienstag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Damit muss das Magazin einen korrigierenden "Nachtrag" zu dem umstrittenen Text aus dem Jahr 2010 bis auf weiteres nicht abdrucken. Die Karlsruher Richter wollen erst über die Verfassungsbeschwerde des "Spiegel" entscheiden.

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Karlsruhe (dpa) - Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ hat sich in einer jahrelangen juristischen Auseinandersetzung um einen Artikel über die Krise der HSH Nordbank erfolgreich Luft verschafft. Das Bundesverfassungsgericht gab einem Eilantrag des Verlags statt, wie am Dienstag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Damit muss das Magazin einen korrigierenden „Nachtrag“ zu dem umstrittenen Text aus dem Jahr 2010 bis auf weiteres nicht abdrucken. Die Karlsruher Richter wollen erst über die Verfassungsbeschwerde des „Spiegel“ entscheiden.

Die Landesbank war 2008 auch wegen riskanter Kreditgeschäfte in den Strudel der Finanzkrise geraten und musste von den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein gerettet werden. In dem „Spiegel“-Artikel werden mögliche Verwicklungen eines früheren hochrangigen Mitarbeiters der Bank in Abhöraktionen geschildert. Der Mann will erreichen, dass sich das Magazin durch Abdruck des „Nachtrags“ von diesen Details distanziert. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte den „Spiegel“ bereits 2015 zur Veröffentlichung verurteilt, inzwischen droht dem Verlag zur Durchsetzung ein Zwangsgeld von 10 000 Euro.

Der vorläufige Erfolg in Karlsruhe bedeutet noch keine Entscheidung in der Sache. Solange der Ausgang offen ist, sehen die Richter für das Magazin aber die größeren Nachteile: Der Abdruck der Erklärung greife in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit ein und sei mit einem Imageschaden verbunden. Umgekehrt erfülle für den Kläger auch ein Abdruck zu einem späteren Zeitpunkt seinen Zweck. (Az. 1 BvR 666/17)

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