Immobilien:Welche Pflanzen auf dem Balkon nicht erlaubt sind

Berlin (dpa/tmn) - Die Bepflanzung des Balkons gehört grundsätzlich zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung. Welche Pflanzen Mieter in die Kästen setzen, bleibt ihnen weitgehend selbst überlassen.

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Berlin (dpa/tmn) - Die Bepflanzung des Balkons gehört grundsätzlich zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung. Welche Pflanzen Mieter in die Kästen setzen, bleibt ihnen weitgehend selbst überlassen.

Allerdings gibt es bei der Auswahl durchaus Grenzen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Ein Ahornbaum beispielsweise darf nach einem Beschluss des Landgerichts München I (Az.: 31 S 12371716) nicht auf einem Balkon gepflanzt werden.

Wenn eine Bepflanzung aufgrund ihres Umfangs einer baulichen Veränderung gleichkommt oder das Erscheinungsbild der Hausfassade optisch beeinträchtigt, ist sie nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt. Entscheidend dafür, wann dies der Fall ist, sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Weniger spektakulär, aber genauso problematisch können Rankpflanzen sein. Zwar dürfen Mieter grundsätzlich ein Rankgitter anbringen. Sie müssen jedoch darauf achten, dass die Pflanzen das Mauerwerk nicht beschädigen, befand das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 6 C 360/85). Efeu oder Wilder Wein sind damit eher ungeeignet zur Balkonbegrünung. Mieter sollten deshalb die Zustimmung des Vermieters einholen, bevor sie Efeu oder Wilden Wein auf dem Balkon pflanzen.

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