Immobilien:Kein Recht auf Mieterhöhung durch Eigentümerwechsel

München (dpa/tmn) - "Kauf bricht nicht Miete" - dieser Grundsatz gilt, wenn das vermietete Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft wird. In der Praxis heißt das: Für die im Haus oder in der Wohnung lebenden Mieter ändert sich nicht viel, erklärt der Mieterverein München.

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München (dpa/tmn) - „Kauf bricht nicht Miete“ - dieser Grundsatz gilt, wenn das vermietete Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft wird. In der Praxis heißt das: Für die im Haus oder in der Wohnung lebenden Mieter ändert sich nicht viel, erklärt der Mieterverein München.

Der neue Eigentümer tritt in die Rechtsposition des alten ein und übernimmt alle Rechte und Pflichten. Es muss auch kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.

Ein neuer Vermieter hat auch kein besonderes Kündigungsrecht. Wie der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Gleiches gilt für Mieterhöhungen: Der neue Eigentümer kann die Miete unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können.

Mieter sollten ihre Mietzahlung nicht von sich aus ändern. Ein neuer Eigentümer kann die Miete erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, beispielsweise durch einen Grundbuchauszug. Ohne Risiko kann laut Mieterverein an den neuen Vermieter nur gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter dazu auffordert.

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