Immobilien - Berlin:Gericht sieht Auskunftspflicht bei Share Deals

Berlin
Ein Hinweisschild weist auf das Verwaltungsgericht Berlin hin. Foto: Paul Zinken/dpa (Foto: dpa)

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Berlin (dpa/bb) - Wie bei herkömmlichen Immobiliengeschäften haben die Berliner Bezirke auch bei sogenannten Share Deals Anspruch auf Unterlagen, um ein Vorkaufsrecht zu prüfen. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht laut einer Mitteilung vom Donnerstag in einem Eilverfahren (Az.: VG 19 L 566.19).

In 58 Milieuschutzgebieten zum Erhalt der Sozialstruktur haben Bezirke ein Vorkaufsrecht, wenn jemand ein Wohnhaus verkauft. In Neukölln will das Bezirksamt bei zwei Immobilien prüfen, ob ein solches Recht besteht. Das Besondere: Hier soll formal nicht das Grundstück an sich den Besitzer wechseln, sondern Anteile an zwei Grundstücksgesellschaften. Unternehmen nutzen diese Share Deal genannte Konstruktion, um Grunderwerbsteuer zu sparen - und womöglich auch, um ein Vorkaufsrecht abzuwenden.

Die Beteiligen des Geschäfts argumentieren, aus einem Share Deal folge kein Vorkaufsrecht, daher müssten sie den Behörden auch keine Unterlagen zur Verfügung stelllen. Dem widersprach das Gericht. Zwar löse ein Share Deal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein Vorkaufsrecht aus. Jenseits eines Kaufs seien aber Vertragsgestaltungen denkbar, die einem solchen Rechtsgeschäft so nahe kämen, dass sie diesem gleichgestellt werden könnten.

Der Bezirk Neukölln ist daher laut Gericht berechtigt, die näheren Umstände der Transaktion aufzuklären und in Erfahrung zu bringen, ob ein sogenanntes Umgehungsgeschäft vorliegt. Wäre das der Fall, könnte er ein Vorkaufsrechts ausüben. Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

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