Finanzen:Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Lesezeit: 1 min

Berlin (dpa/tmn) - Eine neue Brille, Zahnersatz oder Zuzahlungen zu Medikamenten - wer Krankheitskosten aus eigener Tasche zahlt, sollte sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angeben.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Berlin (dpa/tmn) - Eine neue Brille, Zahnersatz oder Zuzahlungen zu Medikamenten - wer Krankheitskosten aus eigener Tasche zahlt, sollte sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angeben.

„Dabei ist es ratsam, die Kosten ab dem ersten Euro in die Steuerformulare einzutragen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin.

Aktuell erkennt das Finanzamt solche Krankheitskosten zwar erst steuermindernd an, wenn ein gewisser Eigenanteil überschritten ist. Das muss aber nicht so bleiben. Denn gegenwärtig laufen verschiedene Gerichtsverfahren zu dieser Frage, von denen auch andere Steuerzahler profitieren könnten.

In einem neueren Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt die Revision zugelassen. Im konkreten Sachverhalt machte der Kläger seine Ausgaben für ein Zahnimplantat und eine Brille in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei wollte er die Ausgaben ohne Abzug eines Eigenanteils, der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung, absetzen.

Er argumentierte, dass Beamte einen Großteil solcher Ausgaben durch die Beihilfe steuerfrei ersetzt bekommen, und zwar ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei daher auch bei Nichtbeamten kein Eigenanteil abzuziehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage zunächst ab, der Bundesfinanzhof ließ nun aber die Revision zu (Az.: VI R 18/29).

Steuerzahler sollten daher ihre Krankheitsausgaben ab dem ersten Euro angeben und die Belege aufbewahren, auch wenn die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird und das Finanzamt die Ausgaben aktuell nicht oder nur zum Teil berücksichtigt. „Die Ausgaben sind damit erst einmal beim Finanzamt dokumentiert“, so Klocke.

Der Steuerbescheid bleibt in diesem Punkt automatisch offen, denn das Bundesfinanzministerium hatte wegen bereits laufender Gerichtsverfahren einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk erteilt. Entscheiden die Gerichte zugunsten der Steuerzahler, können diese von dem Urteilsspruch profitieren und erhalten die zu viel gezahlten Steuern gegebenenfalls später zurück.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: