Finanzen:Kaution des Mieters ist keine Einnahme des Vermieters

Vermieter müssen die Kaution, die ihnen der Mieter zahlt, zunächst nicht als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuern.

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Berlin (dpa/tmn) - Vermieter müssen die Kaution, die ihnen der Mieter zahlt, zunächst nicht als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuern.

„Erst wenn die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehalten wird, weil der Mieter beispielsweise in der Wohnung Schäden hinterlassen hat, ist die Kaution als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Um diese Frage ging es kürzlich beim Finanzgericht Münster. Im dem Fall gab der Vermieter in seiner Einkommensteuererklärung die Mieteinnahmen an, allerdings ohne die vom Mieter geleistete Mietkaution. Das Finanzamt sah in den vereinnahmten Mietkautionen steuerpflichtige Einnahmen. Die Finanzbeamten begründeten dies damit, dass der Mieter diese auf das laufende Mietkonto überwies. Außerdem sei die Kaution nach Auszug der Mieter teilweise nicht an diese zurückgezahlt worden.

Das Finanzgericht folgte hingegen der Rechnung des Klägers. Die Richter führten an, dass eine Zahlung erst dann als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln ist, wenn der Vermieter darüber verfügen kann. Das ist bei einer Kaution nicht der Fall, denn der hinterlegte Geldbetrag ist nur eine Sicherheit (Az.: 2 K 2497/17 E).

Vermieter müssen die Kaution der Mieter daher zunächst nicht als Einnahme versteuern. Erst wenn die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehalten wird, wird sie zur Einnahme. Parallel dazu können dann aber auch die Kosten für die Schadensbeseitigung als Werbungskosten berücksichtigt werden. „Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Vermieter die Kautionszahlung auf ein separates Kautionskonto überweisen lassen“, rät Klocke.

© dpa-infocom, dpa:201229-99-842822/3

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