Stuttgart:Urteil: LBS Südwest darf Kunden nicht vorzeitig kündigen

Stuttgart (dpa/lsw) - Die Landesbausparkasse (LBS) Südwest darf ihren Kunden nicht vorzeitig kündigen, wenn diese binnen 15 Jahren nach Vertragsbeginn kein Darlehen in Anspruch genommen haben. Das entschied das Stuttgarter Landgericht am Donnerstag und kippte damit eine Kündigungsklausel in bestimmten LBS-Verträgen. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher dar, sagte der Vorsitzende Richter. Verträge dürften nur nach der vorgegebenen Frist sowie einer Kündigungsabsicht sechs Monate vor Vertragsende gekündigt werden. Geklagt hatten Verbraucherschützer aus Angst vor möglichen Benachteiligungen für Bankkunden.

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Stuttgart (dpa/lsw) - Die Landesbausparkasse (LBS) Südwest darf ihren Kunden nicht vorzeitig kündigen, wenn diese binnen 15 Jahren nach Vertragsbeginn kein Darlehen in Anspruch genommen haben. Das entschied das Stuttgarter Landgericht am Donnerstag und kippte damit eine Kündigungsklausel in bestimmten LBS-Verträgen. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher dar, sagte der Vorsitzende Richter. Verträge dürften nur nach der vorgegebenen Frist sowie einer Kündigungsabsicht sechs Monate vor Vertragsende gekündigt werden. Geklagt hatten Verbraucherschützer aus Angst vor möglichen Benachteiligungen für Bankkunden.

Bereits im September hatte das Karlsruher Landgericht eine entsprechende Klausel in den Verträgen der Bausparkasse Badenia als unwirksam erklärt. Bei der LBS war das Sonderkündigungsrecht 2005 in bestimmten Verträgen eingeführt worden - ab 2020 hätte sie sich also frühestens darauf berufen können. Bislang wurde dieses aber noch nie genutzt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wollte aber nach eigenen Angaben bereits jetzt tätig werden, um einer „Kündigungswelle“ zu Lasten der Verbraucher zuvor zu kommen.

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