Rechtskolumne:Wie hoch darf die Hecke sein?

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Thujahecken sind mancherorts verboten. Ein Spaziergang hilft dabei herauszufinden, welche Einfriedungen in einer Gemeinde erlaubt sind. (Foto: Imago/Blickwinkel)

Zaun, Mauer oder lieber Büsche? Darüber würden Grundstückseigner gern frei entscheiden. Doch Bundesländer und Kommunen haben für die Einfriedung viele Vorschriften festgelegt.

Von Johanna Pfund

Ein Zaun ist nicht gleich ein Zaun. Wenn auf weiß gestrichenen Holzlatten üppig blühende Rosen ihre Blütenköpfe abstützen, dann ist so eine Grundstücksbegrenzung eine echte Zierde. Einen grün lackierten Maschendrahtzaun wird wohl kaum jemand als Schmuckstück empfinden, doch er erfüllt denselben Zweck wie ein von Blumen umranktes Exemplar oder eine karge Betonmauer - sie alle dienen als Einfriedung. Dieser baurechtliche Fachbegriff beschreibt im Grunde sehr schön den Sinn von Zäunen, Hecken oder Mauern: Sie sollen den Menschen auf ihren Grundstücken Frieden garantieren. Häufig aber ist das Gegenteil der Fall - die Nachbarn streiten sich über Art, Größe und Höhe der Abgrenzungen.

Das liegt nicht nur daran, dass manche eine sogenannte tote Einfriedung - sprich Mauer oder Zaun - bevorzugen und andere eine lebende in Form von Hecken oder Büschen, sondern wohl mit an den durchaus komplizierten rechtlichen Regeln. In fast jedem Bundesland gelten andere Bedingungen. Während Bayern keine Pflicht zur Einfriedung kennt, schreibt Berlin Abgrenzungen vor, und zwar solcherart: Grundsätzlich hat jeder Grundstückseigentümer eine Einfriedung an der - von der Straße aus gesehen - rechten Grundstücksgrenze zu bauen. Nordrhein-Westfalen wiederum verpflichtet alle Grundstückseigentümer dazu, ihre Flächen in den Ortschaften zu umgrenzen.

In der Regel müssen auch Abstände eingehalten werden. Wer eine dichte Buchenhecke pflanzen will, darf das - außer er oder sie hat sich mit den Nachbarn geeinigt - meist nur mit einem Mindestabstand von 50 Zentimetern zur Grenze hin tun. In Bayern etwa dürfen Pflanzen, die höher als zwei Meter werden sollen, auch nur zwei Meter von der Grenze entfernt gesetzt werden. Für größere Bäume gelten entsprechend höhere Abstände. Wer etwa einen wuchsfreudigen Nussbaum pflanzen will, sollte erst einen Blick in die Vorschriften werfen, dann aber auch das Gespräch mit den Nachbarn suchen.

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Darüber hinaus können die Kommunen ortsübliche Einfriedungen vorschreiben, auch in Bebauungsplänen für bestimmte Stadt- oder Dorfgebiete finden sich gelegentlich Vorschriften zu Zaun, Hecke, Mauer. Da gibt es Maximalhöhen für den Zaun entlang der Straße, Vorschriften für das Material, Verbote von mit Steinen gefüllten Gabionen oder von ortsuntypischen Heckenpflanzen wie Thujen. Auch sind häufig L-Betonsteine als durchgehendes Fundament entlang der Grenze verboten, weil diese Igel und Co bei ihren Wanderungen durch die Gärten behindern. Ein wahrer Irrgarten.

Angesichts dieser durchaus verwirrenden Rechtslage empfiehlt Sibylle Barent, Syndikusanwältin und Leiterin Steuer- und Finanzpolitik bei Haus & Grund in Berlin, erst einmal "pragmatisch vom kleinen zum großen Recht zu gehen". Sprich, einen Spaziergang durch die Nachbarschaft zu unternehmen und die Einfriedungen zu inspizieren. Wie hoch sind sie? Dominieren Zäune aus Holz oder eher Hecken? Ein guter Plan wäre etwa, erläutert Barent, sich mit den Nachbarn zu einigen und gemeinsam eine Hecke zu pflanzen. Mit einer gemeinsam getroffenen Wahl vermeiden die Nachbarn späteren Ärger. Der ist mehr oder minder garantiert, wenn etwa schnell wachsender Sichtschutz wie Bambus gewählt wird, der die unschöne Eigenschaft hat, innerhalb kürzester Zeit in Nachbargärten hinüberzuwuchern.

Damit nicht genug. "Man muss auch unterscheiden, ob es sich um eine Einfriedung zwischen Nachbargrundstücken oder einer zur öffentlichen Straße hin handelt", erklärt Syndikusanwältin Barent. Häufig sei es so, dass ein Zaun entlang der Straße niedriger sein muss als der zwischen zwei Gärten. Grundsätzlich, so Barent, "kann man mit einem 1,20 Meter hohen Maschendrahtzaun wenig falsch machen". In ästhetischer Hinsicht macht man damit allerdings nichts richtig. Aber das liegt, wie so oft, im Auge des Betrachters.

Die Autorin schätzt einen Garten ohne Zaun, mag daher aber keine frei laufenden Hunde. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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