Treppenhaus, Keller und Gartenbereich prägen das Ambiente einer Wohnanlage entscheidend mit. Daher achten Vermieter meist besonders auf ein ansprechendes Erscheinungsbild. Doch so manche Gemeinschaftsfläche eines Mehrparteienwohnhauses ist mit allerlei Gerümpel vollgestellt. Im idyllischen Hinterhof stehen kaputte Fahrräder, auf der kleinen Rasenfläche rostet ein alter Grill vor sich hin. Und wem gehört der ausrangierte Fernseher im Keller? Man weiß es nicht.
So ärgert sich manch ein Vermieter über allerlei abgestellte Gegenstände im Bereich der Wohnanlage. Nicht nur, weil das nicht schön aussieht, sondern weil dadurch andere womöglich einen Teil des Hofs oder des Gartens nicht mehr nutzen können. Doch einfach entsorgen dürfen Vermieter die Objekte auch nicht, sagt Martina Westner, Rechtsanwältin beim Haus- und Grundbesitzerverein in München: "Vermieter dürfen Dinge nicht einfach wegschmeißen, auch wenn sie diese für herrenlos, wertlos oder gar für Müll halten." Das subjektive Empfinden der Vermieter spielt also keine Rolle. Denn es handelt sich bei den Objekten um fremdes Eigentum. Entsorgt der Vermieter dieses eigenmächtig, kann ihm sogar eine Schadenersatzzahlung drohen, wie der Bundesgerichtshof entschied ( BGH vom 14.7.2010 VIII ZR 45/09).
"Es kommt sehr häufig vor, dass Mieter bei einem Umzug Gegenstände zurücklassen", sagt Westner. Manche haben ihren Keller ausgeräumt, aber wollen noch einige Schränke zwischenparken, bis ihre neue Wohnung vollständig renoviert ist. Andere haben es womöglich im Umzugsstress schlicht vergessen, dass an der alten Adresse noch zwei Regale im Keller auf Abholung warten. Was viele Hausverwaltungen und -eigentümer nicht wissen: "Vermieter haben eine Sorgfalts- und Obhutspflicht", erklärt Westner. "Sie können die Sachen daher auch nicht einfach dem ehemaligen Mieter in einem Karton vor die Tür stellen - sofern sie die neue Adresse überhaupt kennen."
Die Rechtsanwältin rät daher dazu, im Treppenhaus gut sichtbar einen Aushang zu machen und die Besitzer anzuschreiben und ihnen per Mitteilung eine angemessene Frist zu setzen, bis die Gegenstände abgeholt werden müssen. "Bei größeren Sachen kann die Frist vier bis sechs Wochen andauern, bei kleineren sind zwei bis drei Wochen üblich", sagt Westner. Wichtig ist auch der Hinweis, was mit den Dingen nach Ablauf der Frist passiert. Eine Formulierung wie "Danach entsorge ich die Gegenstände" kann hilfreich sein.
Sind die Besitzer gar nicht ausfindig zu machen, ist es vielleicht mal wieder an der Zeit, eine Entrümpelungsaktion zu machen. "Bitte entsorgen oder entfernen Sie die Gegenstände im Hof und kennzeichnen Sie ihre Fahrräder. Wir machen am Soundsovielten wieder eine Sperrmüllaktion", könnte eine Mitteilung lauten. Die Aufwendungen für die Entsorgung der Gegenstände können auf die Mieter umgelegt werden, wenn es sich um wiederkehrende Kosten handelt. "Wird so eine Aktion alle vier bis fünf Jahre praktiziert, gilt sie als regelmäßig", sagt Westner. Einige Städte und Gemeinden holen Sperrmüll auch kostenlos ab.
Grundsätzlich sind Gemeinschaftsflächen wie Vorgarten, Treppenhaus, Keller, Hinterhof und Garten für Mieter benutzbare Flächen, allerdings dürfen sie diese nicht einfach ohne Rücksprache nach Gusto möblieren. "Es ist schon möglich, nach Absprache Spielgeräte oder andere Utensilien kurzeitig aufzustellen", sagt Westner. Ein Wäscheständer könne jedoch schon eine optische Belästigung für andere Mieter darstellen. Und auch wenn die Wohnung klein ist, darf man mit Plastikmüll gefüllte gelbe Säcke, die gerade im Sommer schnell müffeln, nicht einfach im Keller abstellen: "Der Keller ist kein Lagerplatz für Müll", stellt Westner klar. Vermieter müssten Sorge tragen, dass kein Ungeziefer angelockt wird und keine Geruchsbelästigung von den Gemeinschaftsflächen ausgeht. Oft gibt die Hausordnung Auskunft über die jeweiligen Regeln.
Doch was ist, wenn im parkähnlichen Vorgarten häufig fremder Müll landet, der nicht von den Hausbewohnern stammt? Manche Vermieter zäunen ihr Gelände ein und hängen Verbotsschilder auf. Das hilft nicht unbedingt. Betroffen sind oft Wohnanlagen, die sich in der Nähe von Kneipen, Bushaltestellen oder öffentlichen Wegen befinden. Immer wieder kommt es vor, dass dort auch gelbe Säcke mit Müll abgestellt werden, Coffee-to-go-Becher herumliegen oder leere Bierflaschen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Kosten für die Beseitigung des fremden Mülls nicht umlagefähig sind, wenn Wege und Freiflächen für die Öffentlichkeit zugänglich sind (BGH vom 10.2.2016, VIII ZR 33/15). Gewiss profitieren auch die Mieter von einem schönen Erscheinungsbild der Wohnanlage, allerdings haben sie die Kosten für den Abtransport des Unrats, den Passanten hinterließen, nicht verursacht. Deswegen dürfen sie damit auch nicht belastet werden.
Mieter können mit dem Vermieter auch individuell eine Vereinbarung treffen - eventuell auch gegen ein Nutzungsentgelt. Dies ist bei größeren Objekten sinnvoll. Etwa, wenn Mieter auf dem Gelände ihr Boot, Kajak oder SUP abstellen wollen.