Private Zimmervermittlungen:Berlinerische Regelung

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Schickes Loft gefällig? Künftig muss vor der Untervermietung an Touristen eine Genehmigung her. (Foto: Airbnb)

Wer einen günstigen Städtetrip plant, versucht immer öfter, in Privatunterkünften unterzukommen. Das Geschäft boomt. Nun wollen Städte wie Berlin oder New York die private Zimmervermittlung einschränken. Aufhalten können sie sie aber nicht.

Von Hans Gasser

Mal wieder ein paar Tage nach Berlin, aber wenig Geld? Kein Problem. Zuerst Mitfahrgelegenheit, dann Mitwohngelegenheit buchen, ein paar Klicks bei einschlägigen Plattformen wie Airbnb, 9flats oder Wimdu, und schon hat man ein hübsches Privatzimmer mit Dielen am Boden und Stuck an der Decke, wahlweise in Kreuzberg oder Friedrichshain, mit etwas Glück für nicht mehr als 25 Euro pro Nacht - Ausgehtipps der Vermieter inklusive.

Mit derart günstigen Urlaubsvergnügen könnte es nun etwas schwieriger werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter seine Wohnung in Kreuzberg nicht an Touristen hätte untervermieten dürfen, und das, obwohl er eine Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung eingeholt hatte (AZ VIII ZR 210/13). Der Mann, der nur an Wochenenden in der Stadt ist, hatte seine Wohnung auf Internetseiten, die Privatunterkünfte vermitteln, angeboten. Der Vermieter mahnte ihn daraufhin ab. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof. Untervermietung sei auf gewisse Dauer angelegt, urteilte es, und von der tageweisen Vermietung an Touristen zu unterscheiden. Diese sei von der ausdrücklichen Genehmigung zur Untervermietung nicht gedeckt.

Wie sich dieses Urteil nun auswirkt auf den vor allem in Großstädten immer noch wachsenden Markt von im Internet angebotenen Privatunterkünften, ist strittig. "Der Mieter muss künftig bei seinem Vermieter eine ausdrückliche Erlaubnis zur Untervermietung an Touristen einholen", sagt Norbert Eisenschmid, Justitiar beim Deutschen Mieterbund. Dass es gerade in Berlin immer wieder Klagen anderer Mieter über Ruhestörungen durch junge Partytouristen gebe, habe der BGH bei dem Urteil wohl mitgedacht, sagt Eisenschmid.

Das Urteil betreffe den Großteil der von ihm vermittelten Unterkünfte nicht, schreibt Marktführer Airbnb auf seiner Internetseite. Es beziehe sich auf dauerhaftes Vermieten an Touristen, "während 76 Prozent unserer Berliner Gastgeber nur gelegentlich" Teile ihrer Wohnungen an Urlauber vermieteten, was nicht gewerblich und also weiterhin erlaubt sei. Außerdem weise man die Gastgeber darauf hin, "dass sie mit ihrem Vermieter Rücksprache halten müssten, bevor sie ihr Zuhause inserieren". Airbnb, das sich wie 9flats oder Wimdu über eine bis zu 15-prozentige Vermittlungsprovision finanziert, ist mit diesem Hinweis rechtlich auf der sicheren Seite.

Allerdings gibt es für die Vermietung von Privatunterkünften in manchen Großstädten weitaus stärkere Reglementierungen, als sie das BGH-Urteil vorsieht. "Dieses Urteil wird sich kaum auswirken", sagt Stephan Uhrenbacher. Es sei nichts Neues, dass man den Vermieter um Erlaubnis fragen müsse, sagt der Gründer und Geschäftsführer von 9flats, nach Airbnb und Wimdu drittgrößter Vermittler von Privatunterkünften am deutschen Markt. Gravierender sei das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum, das Ende 2013 in Berlin beschlossen wurde.

Der Berliner Senat will damit verhindern, dass immer mehr Wohnungen gewerblich und befristet an Touristen vermietet werden. Nach Schätzung der Regierungskoalition handelt es sich bereits um 15.000 Wohnungen, die auf dem Mietmarkt fehlten. Künftig müssen gewerbliche Ferienwohnungsbetreiber eine Genehmigung beim Bezirksamt einholen. Allerdings sei es eine "sehr berlinerische Regelung, mit zahlreichen Ausnahmen und zweijähriger Übergangsfrist", sagt Uhrenbacher. Zudem braucht es noch eine Verordnung, damit das Gesetz wirksam werden kann.

Ähnliche Gesetze gibt es bereits in anderen Städten. New York etwa verbietet die Untermiete für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen. Man will so Hotels vor privater Konkurrenz schützen und verhindern, dass sich ganze Viertel in inoffizielle Pensionen verwandeln.

Dass sich mit solchen Gesetzen und Urteilen das laut Uhrenbacher "für Vermieter und Urlauber unglaublich lukrative Geschäft" verhindern lasse, sei unwahrscheinlich. "Es wird den Markt etwas bremsen, aber er wird weiter wachsen." Der Wettbewerb zwischen den Plattformen um vermietbare Zimmer und Wohnungen werde noch härter. Und letztlich muss jemand, der in Deutschland nicht die ganze Wohnung, sondern beispielsweise nur ein WG-Zimmer untervermietet, den Vermieter nicht einmal um Erlaubnis fragen.

Solange sie nur gelegentlich und nicht gewerblich untervermieten, sind Mieter auf der sicheren Seite. Was gewerblich ist, muss im Einzelfall wieder ein Gericht entscheiden.

© SZ vom 16.01.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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