Neuer Gesetzentwurf:Schutz für Whistleblower

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Mehr Klarheit für Whistleblower: Justizminister Marco Buschmann. (Foto: Michael Kappeler/dpa)

Menschen, die Missstände in Unternehmen oder Behörden melden, sollen künftig vor Repressalien bewahrt werden. 

Von Robert Roßmann, Berlin

Der Lkw-Fahrer, der bemerkt, dass minderwertiges Fleisch umetikettiert wird, das meldet - und aus dem Job gedrängt wird. Die Altenpflegerin, die Missstände in ihrem Heim öffentlich macht - und deshalb gekündigt wird. Derartige Fälle zeigen, dass Hinweisgeber gewaltige Probleme bekommen können. Die Ampelkoalition will das jetzt ändern. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat deshalb in seinem Ressort ein "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen" entwerfen lassen. Am Dienstag wurde der Entwurf zur Abstimmung an die anderen Ministerien versandt.

Bisher gibt es in Deutschland keine umfassenden gesetzlichen Regelungen für Whistleblower. Durch das neue Gesetz soll deshalb Klarheit darüber geschaffen werden, wann und durch welche Vorgaben sie bei der Meldung von Verstößen geschützt sind. Das Gesetz soll nicht nur für Angestellte, sondern auch für Beamte und Selbständige gelten.

Deutschland hätte eigentlich schon längst eine EU-Richtlinie zum besseren Schutz der Hinweisgeber umsetzen müssen. Buschmanns Vorgängerin Christine Lambrecht (SPD) hatte deshalb bereits im Dezember 2020 einen Entwurf für ein entsprechendes Gesetz vorgelegt. Doch wegen Differenzen in der damaligen großen Koalition versandete das Projekt. Buschmann macht jetzt einen zweiten Anlauf. Sein Entwurf sei bereits mit dem Arbeitsministerium von Hubertus Heil (SPD) vorbesprochen, heißt es. Diesmal werde das Gesetz nicht scheitern. In der Ampelkoalition hoffen sie, dass es noch in diesem Jahr in Kraft treten kann.

Der Entwurf von Buschmann basiert weitgehend auf dem von Lambrecht. Hinweisgeber würden "einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen" leisten, heißt es darin. Trotzdem seien sie in der Vergangenheit oftmals "Repressalien ausgesetzt gewesen". Denn Hinweisgeber würden oft im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufdeckung von Missständen in Betrieben und Behörden einerseits und ihren arbeits-, dienst- und zivilrechtlichen Pflichten andererseits handeln.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird beispielhaft auf den Fall Brigitte Heinisch verwiesen. Die Pflegerin hatte mehrmals bei ihrem Arbeitgeber und bei der Heimaufsicht auf Missstände in ihrem Heim hingewiesen. Weil der Arbeitgeber trotzdem keine Maßnahmen dagegen ergriff, stellte sie Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen. Daraufhin wurde sie fristlos gekündigt. Die Umstände dieses Falles würden zeigen, "wie notwendig klare gesetzliche Regelungen" seien, heißt es in dem Gesetzentwurf.

In Paragraf 36 steht deshalb unmissverständlich: "Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben." Dabei soll eine Beweislastumkehr gelten. Das heißt zum Beispiel, dass Arbeitgeber nachweisen müssen, dass eine Kündigung nichts mit der Aufdeckung von Missständen zu tun hat. In Paragraf 37 wird festgelegt: "Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zwei Meldewege eingerichtet werden, zwischen denen Hinweisgeber frei wählen können. Dies soll zum einen ein interner Meldekanal innerhalb des Unternehmens oder der Behörde sein, zum anderen ein externer Meldekanal, der bei einer unabhängigen Stelle eingerichtet werden muss. Die Meldestellen müssen in Bezug auf die Identität der Hinweisgeber Vertraulichkeit wahren. Die externe Meldestelle des Bundes soll beim Bundesamt für Justiz angesiedelt werden. An das Bundesamt können sich auch alle Hinweisgeber wenden, die sich nicht "mit Zuständigkeitsfragen auseinandersetzen" wollen oder kein Vertrauen in die Meldekanäle ihres Unternehmens haben.

Hinweisgeber, die nicht diese offiziellen Meldewege nutzen, sondern an die Öffentlichkeit gehen, sollen nur unter bestimmten Bedingungen vor Konsequenzen geschützt werden. Etwa dann, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass der von ihnen öffentlich gemachte Missstand "eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann". Wenn also zum Beispiel ein Angestellter erfahren sollte, dass sein Unternehmen in der folgenden Nacht giftige Stoffe in einem Fluss entsorgen will, darf er sich auch direkt an die Öffentlichkeit wenden.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass anonymen Hinweismeldungen nicht nachgegangen werden muss. Dadurch soll eine Überlastung des neuen Schutzsystems vermieden werden. Und im Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher Meldungen ist der Hinweisgeber verpflichtet, den dadurch eingetretenen Schaden zu erstatten.

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