Steuern:Alleinerziehende mit Kindern: Steuerentlastung auf Antrag

Berlin (dpa/tmn) - Für Alleinerziehende gilt ab 2015 ein höherer steuerlicher Entlastungsbetrag. Der Gesetzgeber hat dies jedoch erst Mitte des Jahres beschlossen. Der höhere Entlastungsbetrag für das erste Kind wird bei Alleinerziehenden mit der Steuerklasse II somit ab Dezember 2015 berücksichtigt.

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Berlin (dpa/tmn) - Für Alleinerziehende gilt ab 2015 ein höherer steuerlicher Entlastungsbetrag. Der Gesetzgeber hat dies jedoch erst Mitte des Jahres beschlossen. Der höhere Entlastungsbetrag für das erste Kind wird bei Alleinerziehenden mit der Steuerklasse II somit ab Dezember 2015 berücksichtigt.

„Alleinerziehende mit mehreren Kindern müssen in dieser Angelegenheit selbst aktiv werden“, betont Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. „Sie sollten bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen, wenn der Entlastungsbetrag bei ihnen in voller Höhe beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden soll.“

Zum Hintergrund: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags ab dem Jahr 2015 um 600 Euro auf 1908 Euro erhöht. Geltend gemacht werden kann er spätestens, wenn der Alleinerziehende eine Steuererklärung abgibt. Alleinerziehende Eltern mit der Steuerklasse II kommen aber bereits ab Dezember automatisch in den Genuss der Erhöhung. Bei ihnen wird dann schon im laufenden Kalenderjahr weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen.

Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag zusätzlich um 240 Euro jährlich. Beim Lohnsteuerabzug wird das aber nur berücksichtig, wenn beim Finanzamt ein „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2015“ gestellt wird. Das Formular steht im Internet zur Verfügung. Da das Formular allerdings keine Möglichkeit bereithält, um den erhöhten Entlastungsbetrag einzutragen, weist der Steuerzahlerbund darauf hin, dass eine Anlage mit einer entsprechenden Erläuterung beigefügt werden muss. Alleinstehende Mütter oder Väter müssen in jedem Fall die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Kinder angegeben, wenn sie den Entlastungsbetrag beantragen.

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