Leipzig:Keine Frist bei rechtswidriger Zweitwohnungssteuer-Satzung

Für verfassungswidrige Zweitwohnungssteuer-Satzungen gelten keine Übergangsfristen, um sie vorübergehend noch weiter anwenden zu können. Das...

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Leipzig (dpa) - Für verfassungswidrige Zweitwohnungssteuer-Satzungen gelten keine Übergangsfristen, um sie vorübergehend noch weiter anwenden zu können. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Mittwoch das Anliegen mehrerer Gemeinden in Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurück, dass ihre Satzungen bis zu einer Neuregelung noch weiter gelten dürften (BVerwG 9 C 6.18 und 9 C 7.18 sowie BVerwG 9 C 3.19 und 9 C 4.19). Das Gericht habe keinen Spielraum, um eine so genannte Fortgeltungsanordnung zu erlassen.

Die Gemeinden Friedrichskoog, Timmendorfer Strand und Lindwedel haben bisher Zweitwohnungssteuer auf einer Berechnungsgrundlage erhoben, die sich auf Daten aus den 1960er Jahren stützte. Das hat das Bundesverfassungsgericht - wie bei der Grundsteuer - als rechtswidrig eingestuft. Mehrere Immobilienbesitzer hatten gegen die Zweitwohnungssteuer geklagt. Mit Erfolg - ihre Steuerbescheide wurden nun aufgehoben.

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