Corona-Pandemie:Sächsisches Versammlungsverbot war unverhältnismäßig

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Versammlungen wie hier am 1. Mai 2020 in Dresden waren nur mit vorheriger Genehmigung und unter Einhaltung von 1,50 Meter Mindestabstand zulässig. (Archivbild) (Foto: Robert Michael/dpa)

Zu dieser Entscheidung kommt das Bundesverwaltungsgericht. Es ist eines der bisher wenigen Urteile zur Rechtmäßigkeit der Corona-Politik.

Von Julia Hippert

Die im April 2020 vom Sächsischen Sozialministerium erlassene Corona-Schutzverordnung und das darin festgelegte Versammlungsverbot waren unverhältnismäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht an diesem Mittwoch entschieden. Dieser gravierende Eingriff in die Versammlungsfreiheit unter Pandemie-Bedingungen sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar gewesen. Nach der sächsischen Corona-Schutzverordnung waren alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstigen Ansammlungen untersagt.

Im Einzelfall konnten Ausnahmegenehmigungen beim zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt beantragt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar war und ein Mindestabstand zwischen den Teilnehmern von 1,50 Meter eingehalten wurde.

Das Gericht beanstandete, dass aus der Verordnung des Sozialministeriums nicht erkennbar gewesen sei, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen infektiologisch vertretbar waren und dass eine Entscheidung darüber, ob das Kriterium zutrifft oder nicht, im Ermessen einer kommunalen Behörde lag. Das Sozialministerium hätte selbst regeln müssen, wann Versammlungen vertretbar sind, "um zumindest Versammlungen unter freiem Himmel mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Beachtung von Schutzauflagen wieder möglich zu machen," erklärte das Gericht.

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Geklagt hatte ein Mann aus Dresden. Er sei mit vielen in der Verordnung vorgesehenen grundrechtseinschränkenden Maßnahmen nicht einverstanden gewesen und habe gemeinsam mit weiteren Personen dagegen vor dem Haupteingang des zuständigen Staatsministeriums protestieren wollen, schreibt das Bundesverwaltungsgericht auf seiner Webseite. Zudem habe er sich mit zwei Personen in seiner Wohnung zusammensetzen wollen, um über die Maßnahmen zu debattieren und ein politisches Engagement zu planen. Beides sei ihm ohne vorherige Beantragung einer Ausnahmegenehmigung verwehrt gewesen.

Ähnliche Regelungen anderer Bundesländer auch unverhältnismäßig

Andere Bundesländer hatten ähnliche Regelungen erlassen. Im November 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits die bayerischen Ausgangsbeschränkungen vom April 2020 für unverhältnismäßig erklärt. Im Urteil hieß es, dass etwa das Verbot, die eigene Wohnung ohne triftigen Grund zu verlassen, nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar gewesen sei. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) erklärte daraufhin, gezahlte Bußgelder zurückerstatten zu wollen.

Im Mai dieses Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Schließung von Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verhältnismäßig war. Es gab allerdings Ausnahmen, zum Beispiel für Individualsportarten oder den Schulsport. Ausnahmslos geschlossen blieben hingegen Fitnessstudios. Das erklärten die Richter für rechtswidrig. Ausnahmen für den Freizeitsport, nicht aber für Fitnessstudios vorzusehen, sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz gewesen. Die Schließung von Gastronomiebetrieben und das Verbot von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke waren zulässig. Auch die saarländische Verordnung zur Schließung von Gastronomiebetrieben beanstandeten die Richterinnen und Richter nicht.

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