Staat und Religion:Bundesverwaltungsgericht: Kreuzerlass für bayerische Behörden ist rechtens 

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Markus Söder (CSU), bayerischer Ministerpräsident, hängt 2018 ein Kreuz im Eingangsbereich der bayerischen Staatskanzlei auf. (Foto: Peter Kneffel/dpa)

Der Freistaat Bayern muss Kreuze, die seit 2018 in jedem staatlichen Gebäude hängen, nicht abnehmen, entschieden die Richterinnen und Richter. Geklagt hatte ein religionskritischer Verband.

Das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen gegen den umstrittenen bayerischen Kreuzerlass abgewiesen. Der Freistaat Bayern muss Kreuze, die seit 2018 in jedem staatlichen Gebäude hängen, nicht abnehmen, entschied das Gericht in Leipzig am Dienstag.

Die Kreuze verletzten nicht das Recht anderer Weltanschauungsgemeinschaften auf Religionsfreiheit. Sie seien auch kein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, der besagt, dass niemand wegen seines Glaubens diskriminiert werden darf, so das BVerwG. Ministerpräsident Markus Söder lobte das Urteil. "Das Kreuz ist ein Zeichen unserer christlichen und kulturellen Prägung. Es gehört zu Bayern", sagte der CSU-Chef der Deutschen Presse-Agentur.

Gegen den Erlass geklagt hatte der Bund für Geistesfreiheit, ein Verband, in dem sich religionskritisch eingestellte Menschen zusammengeschlossen haben. Durch die Vorschrift von 2018 sieht die Organisation die Weltanschauungsfreiheit ihrer Mitglieder und die staatliche Neutralitätspflicht verletzt. Die bayerischen Verwaltungsgerichte hatten die Klage in erster und zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen, aber Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Kreuze im Juni 2022 als passive Symbole "ohne missionierende und indoktrinierende Wirkung" eingestuft. Dieser Einschätzung folgten jetzt auch die Richterinnen und Richter in Leipzig.

Im April 2018 hatte das bayerische Kabinett auf Initiative des damals frisch zum Ministerpräsidenten aufgestiegenen Söders den Kreuzerlass beschlossen. Trotz heftiger Kritik - sogar von den Kirchen, die Söder vorwarfen, das christliche Symbol für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen - trat der Erlass im Juni 2018 in Kraft. In Paragraf 28 der Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats heißt es seither: "Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen." Bereits seit Längerem ist die öffentliche Debatte über die Kreuze in öffentlichen Gebäuden aber weitgehend verstummt.

Der Bund für Geistesfreiheit hat dennoch schon vor der Urteilsverkündung den nächsten Schritt angekündigt: Im Falle einer Niederlage werde man sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden.

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