München:BFH: Spenden an Wählergruppen können nicht abgesetzt werden

München (dpa) - Eine kommunale Wählervereinigung ist keine Partei - und deswegen können auch Spende an Wählergruppen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Damit ist der Fraktionschef einer Wählergruppe aus Nordrhein-Westfalen nun endgültig mit dem Versuch gescheitert, eine Spende von 3226 Euro von der Steuer abzusetzen.

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München (dpa) - Eine kommunale Wählervereinigung ist keine Partei - und deswegen können auch Spende an Wählergruppen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Damit ist der Fraktionschef einer Wählergruppe aus Nordrhein-Westfalen nun endgültig mit dem Versuch gescheitert, eine Spende von 3226 Euro von der Steuer abzusetzen.

Das oberste deutsche Finanzgericht verweist in seinem Urteil auf das Parteiengesetz: Steuerlich absetzbar sind nur Spenden an Parteien - und eine politische Gruppierung zählt laut Gesetz nur dann als Partei, wenn sie für längere Zeit an der politischen Willensbildung mitwirkt und bei Bundes- oder Landtagswahlen antritt.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs fiel dementsprechend deutlich aus: Die Wählervereinigung habe nicht an der Bundestags- oder einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen und erfülle schon deshalb die im Parteiengesetz genannten Voraussetzungen nicht. Schon in der ersten Instanz hatte der Mann vor dem Finanzgericht Düsseldorf eine Niederlage erlitten. Um welchen Kreistag und welche Wählervereinigung es sich handelt, teilte der Bundesfinanzhof nicht mit.

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