Karlsruhe:Zu wenig: Richter hält Coronazuschuss für verfassungswidrig

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Eine Figur „Justitia“ steht auf einem Schreibtisch. (Foto: picture alliance / dpa)

Der von der Bundesregierung geplante Corona-Zuschuss von 150 Euro für Empfänger von Grundsicherung ist aus Sicht einer Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe zu...

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Karlsruhe (dpa) - Der von der Bundesregierung geplante Corona-Zuschuss von 150 Euro für Empfänger von Grundsicherung ist aus Sicht einer Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe zu gering und verfassungswidrig. Den Zuschuss sollen Erwachsene bekommen, die im Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben. Das Existenzminimum von Arbeitsuchenden für Januar bis April dürfe nicht erst im Mai gedeckt werden. Auch seien Anforderungen an das Verfahren zur Ermittlung der Höhe existenzsichernder Leistungen nicht erfüllt worden, rügte der zuständige Richter der 12. Kammer des Gerichts in einer Mitteilung vom Freitag. Nötig sei eine Erhöhung des Regelsatzes um etwa 100 Euro für jeden Pandemiemonat.

Damit hatte eine alleinerziehende Mutter aus dem Kreis Rastatt mit ihrem Eilantrag Erfolg. Sie hatte zuvor beim Jobcenter erfolglos FFP2-Masken beantragt. Nun könne sie ihre herzkranke zweijährige Tochter sicher im ÖPNV zu den wöchentlichen Behandlungen ins Krankenhaus und zum Physiotherapeuten bringen, so die Kammer. Für die am Eilverfahren unmittelbar Beteiligten sei der rechtskräftige Beschluss bindend.

„Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe ist eine Klatsche für die Krisenpolitik der Bundesregierung. Das Gericht kassiert das wahltaktische Almosen der Großen Koalition und fordert echte Hilfen“, meinte Sven Lehmann, Sprecher für Sozialpolitik der Grünen im Bundestag. Der sozialpolitische Sprecher der Bundestags-FDP, Pascal Kober, forderte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) auf, nun dringend eine sofortige Auszahlung zu ermöglichen. „Im Mai kommen die Hilfen zu spät.“

Dieselbe Kammer des Gerichts hatte kürzlich entschieden, Jobcenter müssten arbeitssuchenden Hartz-IV-Empfängern kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen - zusätzlich zum Regelsatz wöchentlich 20 FFP2-Masken oder als Geldleistung monatlich 129 Euro. Das Gericht hatte mit dem Schutz des Klägers und dem Schutz der Allgemeinheit argumentiert.

© dpa-infocom, dpa:210326-99-985087/5

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