Nürnberg:OLG: „Weidemilch“ ist nicht zwangsläufig Weidemilch

Nürnberg (dpa/lby) - Wo "Weidemilch" draufsteht, muss nicht zwingend nur auf der Weide gemolkene Kuhmilch drin sein. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden und damit eine Entscheidung des Landgerichts Amberg verworfen. Dieses hatte im Juli 2016 einem Wettbewerbsverband Recht gegeben, der einer Händlerin irreführende Werbung mit Weidemilch vorgeworfen hatte.

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Nürnberg (dpa/lby) - Wo „Weidemilch“ draufsteht, muss nicht zwingend nur auf der Weide gemolkene Kuhmilch drin sein. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden und damit eine Entscheidung des Landgerichts Amberg verworfen. Dieses hatte im Juli 2016 einem Wettbewerbsverband Recht gegeben, der einer Händlerin irreführende Werbung mit Weidemilch vorgeworfen hatte.

Hintergrund der Klage war ein Hinweis auf der Rückseite des Etiketts: „Bei diesem Produkt handelt es sich um 100 Prozent Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen“, hieß es dort. Für den Kläger war das Lebensmittel indes nur ein Saisonprodukt, da an 240 Tagen im Jahr die Voraussetzungen für Weidemilch nicht gegeben seien. Eine von ihm geforderte Unterlassungserklärung verweigerte die Beschuldigte jedoch und legte gegen eine darauf folgende Klage Berufung ein - mit Erfolg.

Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch zu, befand nun das OLG. Es gebe es keine rechtlichen Vorgaben, wann eine Milch als „Weidemilch“ bezeichnet werden dürfe. Und auf der Rückseite der Verpackung stehe, an wie vielen Tagen die Kühe tatsächlich auf der Weide seien. Auch sei die Beschuldigte nur Händlerin und daher für einen möglichen Verstoß gegen ein Irreführungsverbot nicht verantwortlich. Das Urteil ist rechtskräftig.

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