Kassel:Verwaltungsgerichtshof: Lärmaktionsplan-Klage unzulässig

Kassel (dpa) - Der Lärmaktionsplan Hessen kann unverändert bestehen bleiben. Eine Klägerin scheiterte am Donnerstag beim Versuch, ihn anzufechten. Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel wies die Klage der in der Nähe des Frankfurter Flughafens wohnenden Frau als unzulässig zurück. Die Klägerin werde durch den Plan nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt, sagte Gerichtssprecher Harald Pabst. Gegen die Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Revision zugelassen. Darüber müsste das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden.

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Kassel (dpa) - Der Lärmaktionsplan Hessen kann unverändert bestehen bleiben. Eine Klägerin scheiterte am Donnerstag beim Versuch, ihn anzufechten. Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel wies die Klage der in der Nähe des Frankfurter Flughafens wohnenden Frau als unzulässig zurück. Die Klägerin werde durch den Plan nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt, sagte Gerichtssprecher Harald Pabst. Gegen die Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Revision zugelassen. Darüber müsste das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden.

Die Klägerin hatte als Privatperson das Land Hessen verklagt. Sie wollte erreichen, dass besserer Schutz vor dem Verkehrslärm von Deutschlands größtem Flughafen gewährt werde. Sie pochte auf Nachbesserungen an dem Plan, um die Auswirkungen auf die Gesundheit zu senken. Es war die erste Klage dieser Art gegen den Lärmaktionsplan. Mit der Abweisung der Klage wurde die Rechtsauffassung des Landes bestätigt. Hessen hatte die Klage im Vorfeld nach VGH-Angaben als unzulässig eingestuft.

Der Lärmaktionsplan enthält einen Teil aus dem Jahr 2014 zum Frankfurter Flughafen. Der umfasst eine Dokumentation und Bewertung der vom Flughafen ausgehenden und für das Jahr 2020 prognostizierten Lärmbelastungen. Enthalten ist darin auch eine Darstellung der technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Lärmreduktion sowie eine Darstellung der seit 1999 eingeführten und weiter geplanten Maßnahmen zur Minderung des Krachs.

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