Karlsruhe:Städtetag sieht sich durch Kita-Gesetz-Urteil bestätigt

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Karlsruhe/Schwerin (dpa/mv) - Ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kinderförderungsgesetz in Sachsen-Anhalt hat nach Angaben des Städte- und Gemeindetages auch Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern. "Wir sehen damit die Rechte unserer Städte und Gemeinden gestärkt. Ohne das gemeindliche Einvernehmen bei den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen für die Kitas geht nichts", erklärte Thomas Deiters vom kommunalen Spitzenverband am Dienstag in Schwerin. Bei strittigen Entscheidungen hätten die Gemeinden im Nordosten in der Vergangenheit meist das Nachsehen gehabt, obwohl sie mit den Eltern Entgelterhöhungen für die Kinderbetreuung je zur Hälfte tragen würden. In Schiedsverfahren müsse künftig die Position der Kommune berücksichtigt werden.

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Karlsruhe/Schwerin (dpa/mv) - Ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kinderförderungsgesetz in Sachsen-Anhalt hat nach Angaben des Städte- und Gemeindetages auch Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern. „Wir sehen damit die Rechte unserer Städte und Gemeinden gestärkt. Ohne das gemeindliche Einvernehmen bei den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen für die Kitas geht nichts“, erklärte Thomas Deiters vom kommunalen Spitzenverband am Dienstag in Schwerin. Bei strittigen Entscheidungen hätten die Gemeinden im Nordosten in der Vergangenheit meist das Nachsehen gehabt, obwohl sie mit den Eltern Entgelterhöhungen für die Kinderbetreuung je zur Hälfte tragen würden. In Schiedsverfahren müsse künftig die Position der Kommune berücksichtigt werden.

Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass die Übertragung der Zuständigkeiten für die Kinderbetreuung von den Kommunen auf die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt nicht gegen das Grundgesetz verstößt. (2 BvR 2177/16) Ein mit der Änderung des Kinderförderungsgesetz verbundener Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie sei gerechtfertigt, weil die Neuregelung von sachlichen Erwägungen getragen und die Beschneidung der Gemeindeaufgaben gering sei, urteilte der Zweite Senat. Acht Kommunen hatten gegen die Neuregelung aus dem Jahr 2013 geklagt. Sie sahen sich in ihren Kompetenzen beschnitten und pochten auf ihr Selbstverwaltungsrecht.

Die Gesetzesregelung in Sachsen-Anhalt ist laut Deiters fast identisch mit der in Mecklenburg-Vorpommern. Auch wenn die klagenden Kommunen vor dem Bundesverfassungsgericht unterlegen seien, habe das Urteil die Klagebefugnis der Kommunen grundsätzlich bejaht und ihre Rechte klar formuliert. „Bei der Planung der Kindertageseinrichtungen müssen die Gemeinden mitwirken. Die Landkreise haben das Benehmen mit ihnen herzustellen. Damit ist sichergestellt, dass besondere örtliche Bedürfnisse etwa bei den Öffnungszeiten auch in der Planung von Betreuungsangeboten zu berücksichtigen sind“, erläuterte Deiters.

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