Hannover:Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Quarantäne ab

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Eine Figur der blinden Justitia. (Foto: Christoph Soeder/dpa/Symbolbild)

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag eines 18-Jährigen gegen eine Quarantäne-Anordnung nach seinem Besuch einer Diskothek abgelehnt. Nach Aktenlage...

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Hannover (dpa/lni) - Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag eines 18-Jährigen gegen eine Quarantäne-Anordnung nach seinem Besuch einer Diskothek abgelehnt. Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der junge Mann sich zeitgleich mit einer infizierten Person in der Diskothek aufgehalten habe, es sei „sehr voll und eng gewesen“, teilte das Gericht am Freitag zu dem Beschluss vom gleichen Tag mit (Az. 15 B 4604/21).

Die Kammer sah die Quarantäne-Begründung der Region Hannover als „noch ausreichend“ an, selbst wenn Zeitpunkt und Ort des Ansteckungsverdachts fehlten. Dies sei ein „heilbarer“ formeller Fehler.

Der nach Kenntnis des Gerichts weder geimpfte noch genesene 18-Jährige war nach den Daten der Luca-App in der Nacht zum 10. Juli in der Diskothek. Der junge Mann reichte seinen Eilantrag den Angaben zufolge ein, weil die Quarantäne-Entscheidung nicht hinreichend begründet worden sei, Ort und Zeit des Kontaktes mit der infizierten Person seien aus der Anordnung nicht hervorgegangen.

Das potenzielle Infektionsgeschehen habe aber nicht eingegrenzt werden können, die infizierte Person sei an verschiedenen Stellen des Lokals unterwegs gewesen, hieß es.

Diese Person habe am 12. Juli Symptome entwickelt, es müsse daher damit gerechnet werden, dass sie zum Zeitpunkt des Besuchs der Diskothek infektiös gewesen sei. Zudem habe keine Maskenpflicht in den „sehr vollen und gedrängten Räumlichkeiten“ bestanden. Die Einstufung des 18-Jährigen als enge Kontaktperson sei deshalb nicht zu beanstanden.

Die Region Hannover ordnete nicht nur für den 18-Jährigen, sondern für weitere 1115 Besucherinnen und Besucher der Diskothek eine Quarantäne bis zum 24. Juli an. Die Entscheidung ist laut Gericht noch nicht rechtskräftig, das Rechtsmittel der Beschwerde am niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stehe dem Mann zu.

© dpa-infocom, dpa:210723-99-496201/3

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