Frankfurt am Main:Waldbesitzer haften nicht für „waldtypische“ Gefahren

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Waldbesitzer sind nicht für Gefahren verantwortlich, die üblicherweise im Gelände auftreten können. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden (Az. 13 U 111/17). Es wies damit die Berufung einer Frau ab, die das Land Hessen auf Schmerzensgeld verklagt hatte. Sie war 2016 während einer Radtour auf einem Waldweg gestürzt und hatte sich an der Schulter verletzt, weil sie einem Loch im Boden ausgewichen war.

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Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Waldbesitzer sind nicht für Gefahren verantwortlich, die üblicherweise im Gelände auftreten können. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden (Az. 13 U 111/17). Es wies damit die Berufung einer Frau ab, die das Land Hessen auf Schmerzensgeld verklagt hatte. Sie war 2016 während einer Radtour auf einem Waldweg gestürzt und hatte sich an der Schulter verletzt, weil sie einem Loch im Boden ausgewichen war.

Für solche „waldtypischen“ Gefahren hafte nicht der Besitzer des Grundstücks, befand das OLG. Darunter fielen Gefahren, die aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen. Wanderer oder Fahrradfahrer setzten sich diesen Risiken bewusst aus und könnten das „allgemeine Lebensrisiko“ nicht auf den Waldbesitzer abwälzen. In erster Instanz hatte bereits das Landgericht Darmstadt die Klage der Frau abgewiesen, dagegen hatte sie Berufung eingelegt.

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