München:Bundesfinanzhof weist Ministerium in die Schranken

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München (dpa) - Ein Fehler im Bundesfinanzministerium hat zumindest zeitweise unerfreuliche Folgen für die Sanierung pleitebedrohter Firmen. Der Bundesfinanzhof hat dem Ministerium in zwei am Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen verboten, den Ende 2016 gekippten Sanierungserlass noch rückwirkend anzuwenden. Damit hat das höchste deutsche Finanzgericht das Ministerium zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres ausgebremst.

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München (dpa) - Ein Fehler im Bundesfinanzministerium hat zumindest zeitweise unerfreuliche Folgen für die Sanierung pleitebedrohter Firmen. Der Bundesfinanzhof hat dem Ministerium in zwei am Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen verboten, den Ende 2016 gekippten Sanierungserlass noch rückwirkend anzuwenden. Damit hat das höchste deutsche Finanzgericht das Ministerium zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres ausgebremst.

Der Sachverhalt ist kompliziert: Mit Hilfe des Sanierungserlasses konnten die Finanzämter bis Februar dieses Jahres die Rettung von Krisenfirmen erleichtern. Wenn ein Gläubiger einem Unternehmen Schulden erlässt, erhöht sich damit automatisch das Betriebsvermögen dieses Unternehmens. Der steuerliche Effekt ist unerwünscht: Denn mit höherem Betriebsvermögen erhöht sich gleichzeitig auch die fällige Ertragsteuer. Das wiederum erschwert die finanzielle Entlastung einer Krisenfirma. Und dank des Erlasses durften die Finanzämter in solchen Fällen auf die Ertragsteuer verzichten, um Rettungen nicht zu gefährden.

Dem Bundesfinanzhof ging es dabei nicht um den Inhalt der Regelung, wie BFH-Präsident Rudolf Mellinghoff im Frühjahr klarstellte. Doch hatte das Bundesfinanzministerium laut BFH gegen ein grundlegendes Rechtsprinzip verstoßen: Behörden dürfen nicht ohne gesetzliche Grundlage handeln, Steuern müssen per Gesetz vom Bundestag beschlossen werden. 

Nachdem der Bundesfinanzhof den Sanierungserlass aus diesem Grund im November 2016 gekippt hatte, zog sich das Ministerium in Berlin mit einer Anweisung an die Finanzämter aus der Affäre: Der Sanierungserlass sollte zumindest noch rückwirkend bis zum 8. Februar 2017 gelten - dem Tag, an dem der Bundesfinanzhof seine Entscheidung veröffentlicht hatte.

Doch auch das ist nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs rechtswidrig: Diese Anordnung des Ministeriums verstoße in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wie der Sanierungserlass selbst, heißt es in der Mitteilung vom Mittwoch. Auch diese Regelung hätte nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur der Gesetzgeber treffen können.

Das Ministerium hat inzwischen zwar nachgebessert. Seit Juni gibt es ein Gesetz, mit dem überschuldete Firmen die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen beantragen können. Doch rückwirkend darf dieses Gesetz nicht angewendet werden. Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

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