Urteil in München:Klage gegen Gasversorger abgewiesen

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Es empfiehlt sich, den Gaszähler abzulesen. (Foto: Christian Ohde/IMAGO)

Amtsgericht stuft Abrechnung als korrekt ein: Vermeintlich zu hohe Rückzahlung erklärt sich durch Schätzung im Vorjahr, die viel zu niedrig war.

Von Andreas Salch

Mitunter reicht der Blick auf eine Rechnung und man verliert die Contenance. Oftmals sind es Verbrauchsabrechnungen für Strom, Wasser und Gas, die den Blutdruck des Betrachters nach oben schnellen lassen. Auch in einem Fall, mit dem sich jetzt ein Zivilgericht am Amtsgericht München beschäftigt hat, dürfte es dem Kläger so ergangen sein, als er von seinem Gasversorger die Erdgasjahresabrechnung 2021 präsentiert bekam. Für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 sollte er nicht weniger als 4259,56 Euro bezahlen. Der von dem Gasversorger berechnete Verbrauch betrug satte 63 528 Kilowattstunden.

Für den Kläger war der Fall klar. Das Unternehmen habe einen viel zu hohen Wert ermittelt. Denn immerhin lag der Verbrauch bei der Erdgasjahresabrechnung ein Jahr zuvor bei gerade mal 10 347 Kilowattstunden und sei somit wesentlich niedriger gewesen, als der in der aktuellen Rechnung. Der Kunde zog vor Gericht - jedoch ohne Erfolg.

Grund für den sehr hohen Verbrauch 2021 war, wie sich in der Verhandlung herausstellte, dass der sogenannte Endwert der Gasrechnung 2020 nicht abgelesen, sondern geschätzt worden war. Allerdings viel zu niedrig. Deshalb war auch in der Gasrechnung für 2020 ein geringerer Verbrauch abgerechnet worden, was wiederum zur Folge hatte, dass der sogenannte Anfangswert für die Abrechnung 2021 "ebenfalls deutlich zu niedrig geschätzt" war, wie das Gericht feststellte. Der Endwert für 2021 hingegen war wieder abgelesen worden und entspreche, so das Gericht, den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Klage sei somit unbegründet, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Kläger müsse deshalb den geforderten Betrag über 4259,56 Euro bezahlen.

Die Abrechnung der Beklagten sei "insgesamt korrekt", urteilte das Gericht. Zwar habe der Gasversorger einen "offensichtlich falschen Endstand und damit Gasverbrauch geschätzt". Allerdings sei diese viel zu niedrige Schätzung "dann aber zulässigerweise" korrigiert und abgerechnet worden. "Zwischenzeitlich falsche Schätzwerte" dürfen nach Auffassung des Gerichts vom Energieanbieter nachträglich korrigiert werden.

Schuld an der hohen Gasrechnung habe der Kläger selbst: Hätte er den Verbrauch abgelesen, so das Gericht, hätte die Beklagte "nicht von ihrer Möglichkeit zur Schätzung Gebrauch gemacht". Die Rechnung sei auch nicht falsch gewesen, sondern entspreche "den gesetzlich zulässigen Abrechnungsmechanismen".

Das Urteil des Amtsgerichts (172 C 12407/23) ist noch nicht rechtskräftig.

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