Urteil des Bundesgerichtshofs:Schwabinger Rentner verlieren Klage gegen Kinderlärm

BGH urteilt im Streit um ein Münchner Eltern-Kind-Zentrum

Dürfen weiter toben: Kinder im Schwabinger Eltern-Kind-Zentrum.

(Foto: Lara Mosdal/Elki/dpa)
  • Schwabinger Wohnungseigentümer müssen Kinderlärm hinnehmen - das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
  • Das Rentnerehepaar wollte das Schwabinger Eltern-Kind-Zentrum (Elki) wegen Lärmbelästigung untersagen lassen.
  • Die Elki-Betreiber profitieren davon, dass schreiende Kinder nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz privilegiert sind.
  • Zugleich setzt der BGH eindeutige Grenzen: Wenn eine Einheit in der Teilungserklärung als "Wohnung" ausgewiesen ist, hat eine Kita keine Chance.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Das Schwabinger Eltern-Kind-Zentrum "Elki", angesiedelt im Erdgeschoss einer Anlage mit Eigentumswohnungen, hat sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen ein Rentnerehepaar aus dem ersten Stock durchgesetzt, das die Kindertagesstätte wegen Lärmbelästigung untersagen lassen wollte. Die Betreiber von Elki profitieren davon, dass tobende und schreiende Kinder nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz privilegiert sind. Kinderlärm sei im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung, sagte die BGH-Senatsvorsitzende Christina Stresemann am Freitag bei der Urteilsverkündung.

Zwar räumt auch der BGH ein, dass von der Kita mehr störender Lärm ausgehe als von einem "Laden mit Lager" - das war die Nutzung, die in der für die Anlage maßgeblichen Teilungserklärung vorgesehen war. Aber das Privileg für Kinderlärm hat hier Vorrang, die Nachbarn müssen die Kita dulden.

Die Karlsruher Entscheidung ist ein Sieg für das Zentrum nahe dem Kurfürstenplatz, deren Initiatoren es sich laut Vereinssatzung zum Ziel gemacht haben, der zunehmenden Isolation von Eltern in der Großstadt entgegenzuwirken. Montags bis freitags wird dort zwischen 9 und 18 Uhr ein "Mini-Kindergarten" betrieben. Hinzu kommen Kurse für Eltern wie für Kinder, manchmal leise (Zeichnen), manchmal lauter (Musik, Zumba Kids), dazu Spiel- und Kaffeenachmittage. Kurzum: ein Programm, das Kinder und Eltern zusammenbringt. Samstagvormittags gibt es eine "Scuola Italiana" für die größeren Kinder, gelegentlich kommen Feiern und Flohmärkte hinzu.

Dass der BGH dieses Angebot nun erlaubt hat, bedeutet freilich keinen Freibrief für Kitas in Wohnanlagen. Ausschlaggebend ist nämlich - wie stets bei Eigentumswohnungen - die Teilungserklärung. Dass die fragliche Einheit als "Laden mit Lager" zugelassen ist, bedeutet aus Sicht des BGH, dass die anderen Hausbewohner ohnehin mit Publikumsverkehr zu rechnen hatten; zwischen Laden und Kita gebe es da keinen nennenswerten Unterschied. Der Lärm aus der Kita sei zwar "typischerweise lauter und störender" - Zumba ist nun mal kein Tai-Chi. Aber da kommt das Kinderlärmprivileg zum Zug, das eine "Ausstrahlungswirkung" auch auf zivilrechtliche Verhältnisse habe, wie Stresemann formulierte.

Dem Einwand, dass im Erdgeschoss nicht nur Kinder, sondern mutmaßlich auch Eltern lärmen, begegnet der BGH mit dem Hinweis, dass man hier nicht kleinlich sein darf. Nur ein "offenes Verständnis" solcher Einrichtungen entspreche dem Ziel, "ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen". Details muss nun noch das Oberlandesgericht klären.

Zugleich aber setzt der BGH eindeutige Grenzen. Wenn eine Einheit in der Teilungserklärung als "Wohnung" ausgewiesen ist, wird die Einrichtung einer Kita dort keine Chance haben, Lärmprivileg hin oder her. Denn wer in eine Anlage mit Wohnungen zieht, der muss dort nicht mit Publikumsverkehr rechnen, wie ihn eine Kita produzieren würde. Aber auch hier differenziert der BGH: Eine Tagesmutter, die in der Wohnung ein paar Kinder beaufsichtigt, bleibe nach wie vor erlaubt.

Überhaupt muss man genau hinschauen, was die Eigentümer bei der Aufteilung im Sinn hatten. Der BGH erwähnt als Beispiel das ausdrücklich so konzipierte "Ärztehaus": Eine Kita widerspräche dem "professionellen Charakter einer solchen Anlage". Ohnehin können die Eigentümer von vornherein vereinbaren, dass die Anlage "kitafrei" bleibt; wenn das in der Teilungserklärung steht, dann hilft auch das Kinderlärmprivileg nicht. Übrigens hat Kinderlärm nicht unbeschränkt Vorrang. 2017 urteilte der BGH über die Klage eines Mieters, der die Miete kürzen wollte, weil von oben ein Dauerlärm kam, der eher nach dem Rüttelstampfer vom Straßenbau klang als nach Kindern. Da hatte der BGH ein Einsehen: Nachbarn müssten Lärm nicht in jeglicher Dauer und Intensität hinnehmen - nur weil er von Kindern stamme.

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