Streit in Schwabing:Zu laut für einen Laden? - BGH verhandelt über "Elki"

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Aus Sicht des Eigentümer-Anwaltes ist das Eltern-Kind-Zentrum (Elki) an der Nordendstraße 53 "keine Kita". (Foto: Robert Haas)
  • Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am Freitag den Fall des Schwabinger Eltern-Kind-Zentrums "Elki" verhandelt.
  • Bewohner des Hauses hatten geklagt, da die Räume nur eine Nutzung als Ladengeschäft erlauben würden und die Geräusch-Beeinträchtigung zu stark sei.
  • Das Landgericht und das Oberlandesgericht in München hatten den Klägern Recht gegeben.

Von Stephan Handel

Ein Münchner Eltern-Kind-Zentrum erlangt bundesweite Bedeutung: Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Freitag den Fall der Schwabinger "Elki" verhandelt. Bewohner des Hauses nahe dem Kurfürstenplatz hatten den Verein verklagt, der das Zentrum betreibt - in den Elki-Räumen sei nur eine Nutzung als Ladengeschäft erlaubt, außerdem gehe die Geräusch-Beeinträchtigung durch das Zentrum weit über die einer normalen Kindertagesstätte hinaus, weil auch Musik- und Sprachkurse sowie Eltern-Zusammenkünfte angeboten werden. Das Landgericht und das Oberlandesgericht in München hatten den Klägern Recht gegeben. Dagegen war der Elki-Verein in Revision zum BGH gegangen.

Es gehe um eine grundlegende rechtliche Frage, wie Dietlind Weinland erläutert, Richterin und Mitglied des V. Zivilsenats - nämlich um den Paragrafen 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Er besagt, dass von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen "keine schädliche Umwelteinwirkung" ausgeht, weshalb Lärmschutzwerte dort ohne Belang sind. Gilt diese Regelung nur im öffentlichen Recht, also etwa, wenn sich ein Bürger von einem städtischen Kindergarten gestört fühlt? Oder ist sie auch in einem zivilrechtlichen Streit anzuwenden wie im Elki-Fall, wo ein Miteigentümer der Immobilie gegen einen Mieter klagt? Diese Frage ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt, was auch der Grund ist, warum sich der BGH mit dem Fall befasst.

Die zweite entscheidende Frage wird sein, ob Elki überhaupt als Kinder-Einrichtung angesehen werden kann. Aus Sicht des Eigentümer-Anwaltes ist die Sache klar: "Das Familienbegegnungszentrum ist keine Kita." Die Hausbewohner müssten deshalb Lärm nicht tolerieren. Hinter diesen Problemen tritt die dritte ausschlaggebende Frage etwas zurück - die, ob die Bestimmung, die Räume dürften als "Laden mit Lager" genutzt werden, auch ein Eltern-Kind-Zentrum umfassen könnte, wo doch etwa eine Anwaltskanzlei dort problemlos arbeiten dürfte. Der Bundesgerichtshof will sein Urteil am 13. Dezember verkünden - mit grundlegenden Auswirkungen nicht nur für Elki, sondern für Kita-Betreiber wie Immobilienbesitzer in ganz Deutschland.

© SZ vom 21.09.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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