Bundesverwaltungsgericht:München muss nicht für Luxus-Kitaplatz zahlen

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Die Stadt ist nicht dazu verpflichtet, einem Kind einen kostenlosen oder kostengünstigen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. (Foto: Inga Kjer/dpa)
  • Eine Familie aus München wollte ihr Kind in einer Krippe unterbringen und lehnte daher sechs Angebote der Stadt für Tagesmütter ab.
  • Die Familie schloss einen Vertrag mit einer privaten Kita für 1380 Euro im Monat ab und forderte Geld von der Stadt.
  • Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden: Die Stadt muss nicht für den Kitaplatz zahlen.

Von Melanie Staudinger und Kassian Stroh

Wer von der Stadt einen Betreuungsplatz angeboten bekommt, der ihm nicht zusagt, der bucht sich in einer teuren privaten Krippe ein und holt sich vom Bildungsreferat das Geld zurück? Das geht so leicht nicht, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstagabend.

Damit bestätigte das Gericht, wie die Stadt München den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für unter Dreijährige auslegt. Demnach gilt ein Angebot als zumutbar, wenn der Weg von zu Hause dorthin einfach 30 Minuten beträgt oder die Familie nur Plätze bei Tagesmüttern zugeteilt bekommt, weil keine freien Krippen zur Verfügung stehen.

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Eine junge Familie bekommt in München nicht den gewünschten Krippenplatz - und sucht sich selbst einen für 1380 Euro im Monat. Die Stadt muss jetzt wohl den Differenzbetrag übernehmen.

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Im konkreten Fall ging es um eine Familie, die von Köln nach München gezogen war und für ihren Sohn zum 1. April 2014 einen Krippenplatz suchte. Bereits im September 2013 hatten die Eltern deswegen bei der Stadt angefragt und Ende Januar 2014 Angebote für sechs verschiedene Tagesmütter erhalten, die sie jedoch ablehnten, weil sie einen Platz in einer Krippe bevorzugten.

Schließlich schloss die Familie einen Vertrag mit einer privaten Kita für 1380 Euro im Monat ab, inklusive Kinderyoga und zweisprachiger Erziehung. In städtischen Einrichtungen liegt der Höchstsatz bei 421 Euro. Drei Monate lang blieb das Kind in der teuren Einrichtung, dann bot die Stadt einen Platz in einer Übergangsgruppe an, den die Familie erneut ablehnte.

Für diese drei Monate wollten die Eltern den Differenzbetrag zu einer städtischen Krippe, also 1000 Euro, zurückhaben. Das Münchner Verwaltungsgericht wies die Klage der Eltern im Januar 2015 ab, die Familie gewann aber die Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Daraufhin hat die Stadt Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt. Mit Erfolg.

Die Eltern könnten sich nicht darauf berufen, zwischen einem Platz in einer Krippe oder einem bei einer Tagesmutter frei wählen zu dürfen, heißt es im letztinstanzlichen Urteil. Noch hätten sie ein Wahlrecht zwischen einer kommunalen und einer privaten Einrichtung. Die Stadt sei gesetzlich nicht dazu verpflichtet, dem Kind einen kostenlosen oder kostengünstigen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.

Die Stadt müsse zwar für Kinder über einem Jahr einen Betreuungsplatz nachweisen; hätte sie das in diesem Fall mit der privaten Krippe getan, hätten die Eltern den viel höheren Beitrag dort auch zahlen müssen, teilten die Bundesverwaltungsrichter mit. Ob 1380 Euro im Monat ein zumutbarer Preis seien, das sei nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens gewesen.

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