Dürfen Strafverfolgungsbehörden im Zuge ihrer Ermittlungen Gespräche mit Journalistinnen und Journalisten abhören? Die Strafprozessordnung gibt eine relativ klare Antwort: Nur wenn es wirklich nicht anders geht. Wenn Gespräche mit Medienvertretern betroffen sind, müssen Justiz und Ermittler ganz besonders genau die Verhältnismäßigkeit abwägen. In Paragraf 160a heißt es: "Betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen."
MeinungPressefreiheitEine Eskalation

Kommentar von Katharina Riehl

Warum Bayerns Strafverfolger im Umgang mit der "Letzten Generation" das Maß vermissen lassen.