Dürfen Strafverfolgungsbehörden im Zuge ihrer Ermittlungen Gespräche mit Journalistinnen und Journalisten abhören? Die Strafprozessordnung gibt eine relativ klare Antwort: Nur wenn es wirklich nicht anders geht. Wenn Gespräche mit Medienvertretern betroffen sind, müssen Justiz und Ermittler ganz besonders genau die Verhältnismäßigkeit abwägen. In Paragraf 160a heißt es: "Betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen."
Pressefreiheit:Eine Eskalation
Warum Bayerns Strafverfolger im Umgang mit der "Letzten Generation" das Maß vermissen lassen.
Kommentar von Katharina Riehl
Lesen Sie mehr zum Thema